Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 28.04.1992 – 4 StR 167/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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MU 97
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
28. April 1992 in der Strafsache
gegen
Klaus TED „aus DEE seboren am EB 1963 in EB. zur Zeit in Haft,
wegen Mordes u.a.
IF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Dezember 1991 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit
schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zur Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt nur zu einer Änderung des Schuldspruchs, im übrigen bleibt es ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. April 1992 zutreffend dargelegt hat.
2. Auch die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin deckt durchgreifende Rechtsfehler nicht auf.
a) Zwar wird die Verurteilung wegen schweren Raubes von den Feststellungen nicht getragen; das hat die Jugendkammer bei der Absetzung des Urteils selbst erkannt (UA 17). Statt dessen liegen aber die Voraussetzungen der schweren räuberischen Erpressung (SS 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) vor. Der Senat ändert den Schuldspruch dementsprechend. 5 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der insoweit geständige Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
b) Im Ergebnis hält auch die Bejahung der - wenn auch erheblich verminderten ($S 21 StGB) - Schuldfähigkeit rechtlicher Nachprüfung stand. Allerdings sind die Ausführungen der Jugendkammer insoweit mißverständlich, da es darin heißt, beim Angeklagten sei die "Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln", erheblich vermindert gewesen. Wie der Senat bereits mehrfach dargelegt hat (BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 5 m.weit.Nachw.), kann die Anwendung des S 21 StGB nicht zugleich auf dessen beide Alternativen gestützt werden. Die 1. Alternative scheidet aus, wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt. Denn die Schuld des Täters ist nicht gemindert,
‚wenn er - trotz der eingeschränkten Fähigkeit zur Einsicht - das Unrecht tatsächlich eingesehen hat. Die Voraussetzungen des 5 21 StGB liegen in Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur vor, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (BGHR aaO Nr. 3 und 5; BGH NStZ 1985, 309; Beschluß vom 11. März 1992 - 5 StR 65/92).
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist indessen zu entnehmen, daß das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte habe ungeachtet seiner geistigen Verfassung zur Tatzeit Unrechtseinsicht besessen; lediglich seine Steuerungsfähigkeit sei im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen.
c) Die Änderung des Schuldspruchs hat eine Aufhebung des Strafausspruchs nicht zur Folge. Die Strafe ist dem - gemilderten - Strafrahmen des 5 211 Abs. 1 StGB entnommen worden. Die Jugendkammer hat ohne Rechtsverstoß dargelegt, daß die - von ihr selbst erkannte - abweichende rechtliche Einordnung der Raubtat das "Strafmaß unberührt" lasse.
Da der Rechtsfolgenausspruch auch sonst nicht zu beanstanden ist, bleibt das Rechtsmittel im Ergebnis ohne Erfolg.
Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Tolksdorf£f