Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 25.02.1992 – 5 StR 48/92

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 25. Februar 1992 in der Strafsache gegen

Matthias sSschM aus sim. dort geboren am EEE 1967,

zur Zeit in Haft,

wegen Mordes

- 35

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu 1, mit Zustimmung des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag und einstimmig am 25. Februar 1992 beschlossen:

1. Die Verfolgung wird nach § 154 a Abs. 1 und 2 StPO auf den Vorwurf des Mordes beschränkt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 11. Oktober 1991 wird nach S§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jedoch entfällt die Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge.

3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt.

Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß 5 349 Abs. 2 StPO beantragt. Der Senat sieht sich gehindert, dem - in Anwendung seiner in BGHSt 35, 257, 258 dargelegten, dort nicht tragenden Rechtsansicht - zu entsprechen, weil nach der ständigen Rechtsprechung der anderen Strafsenate seit BGHSt 26, 175 Raub mit Todesfolge nicht mit Mord rechtlich zusammentreffen kann. Eine Anrufung des Großen Senates für

3

Strafsachen erscheint nicht angezeigt, zumal der

1. Strafsenat durch Beschluß vom 21. Januar 1992

- 1 StR 593/91 - seine Absicht erklärt hat, zu entscheiden, daß Mord und Raub mit Todesfolge in Tateinheit zueinander stehen können, auch wenn sie dasselbe Tatopfer betreffen, und deshalb dem 2., 3. und

4. Strafsenat die Frage vorgelegt hat, ob an der entgegenstehenden Rechtsprechung festgehalten wird.

Der Senat beschränkt deshalb im Interesse der Beschleunigung des vorliegenden Verfahrens mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß 5 154 a Abs. 1 und 2 StPO die Verfolgung auf den Vorwurf des Mordes. Der Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Raubes mit Todesfolge berührt hier den Strafausspruch nicht. Der Tatrichter hat zwar strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte zwei Tatbestände verwirklicht hat. Dies findet seine Begründung in der gleichzeitigen Begehung von Mord und Raub. Die Verfahrensbeschränkung auf § 211 StGB ändert an dem für die Strafzumessung bedeutsamen Unrechtsgehalt der Tat nichts.

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