Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 08.12.1992 – 5 StR 601/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
FO
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 8. Dezember 1992 in der Strafsache
gegen Uwe aus BB. geboren am 1966 in KÜ.
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 1992 beschlossen:
1.
Die Verfolgung wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 154 a Abs. 1 und Abs. 2 StPpo auf den Vorwurf des Mordes beschränkt.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Juli 1992 wird nach S§ 349
Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des Mordes schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Raubes mit Todesfolge berührt hier den Strafausspruch nicht. Das Landgericht hat zwar strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte den Tatbestand eines weiteren Verbrechens verwirklicht habe. Dies ist jedoch aufgrund der gleichzeitigen Begehung von Mord und Raub berechtigt. Die Verfolgungsbeschränkung auf
s 211 StGB ändert an dem für die Strafzumessung bedeutsamen Unrechtsgehalt der Tat nichts (Senatsbeschluß vom 25. Februar 1992 - 5 StR 48/92 -). Daß das Landgericht dem Angeklagten die Todesfolge doppelt angelastet hätte, ist jener Strafzumessungserwägung nicht zu entnehmen.
Horstkotte Harms Häger Basdorf Nack