Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 08.12.1992 – 4 StR 562/92

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

8. Dezember 1992 in der Strafsache

gegen

Axel HOEEED zus Sm, dort geboren an iD

1963, zur Zeit in Haft,

wegen fahrlässigen Vollrausches

u

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Dezember 1992 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 7. August 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Halle zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-08/4-str-562-92#rd_1

Allerdings könnten gegen die Annahme des Bezirksgerichts, es sei zugunsten des Angeklagten von einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 3,3 %o auszugehen, Bedenken bestehen. Die Verurteilung wegen Vollrausches setzt die zweifelsfreie Feststellung voraus, daß der Täter sich in einen Rausch versetzt hat. Ein Schuldspruch wegen Vollrausches scheidet dagegen aus, wenn das "Ob" der Berauschung zweifelhaft ist. Daran ist mit der ständigen Rechtsprechung festzuhalten (BGHSt 32, 48, 54 £.; BGHR StGB § 323a Abs. 1 Rausch 1; BGH, Urteil vom 4. Februar 1992 - 1 StR 808/91 - jeweils m.w.N.; zweifelnd BGH, Beschluß vom 15. Oktober 1992 - 1 StR 621/92). Daß der Angeklagte sich durch den genossenen Alkohol in einen Rausch versetzt hat, versteht sich hier nicht von selbst. Angesichts der sehr unbestimmten Trinkmengenangaben in den Urteilsfeststellungen ("eine halbe bis eine ganze 0,7 1 Flasche Schnaps und/oder Weinbrand (36 oder 32 %iger Goldbrand oder 36 $iger Mariacron)") sowie der Unsicherheiten hinsichtlich der Trinkdauer und damit auch der möglichen Abbauzeiten ist es - ausgehend von einem Resorptionsdefizit von 30 % und einem Abbauwert von 0,2 %o pro Stunde - rechnerisch nicht ausgeschlossen, daß die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit unter 1 %o betragen hat. In diesem Fall könnte von einem Rausch des Angeklagten nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Ungeachtet dieser rechnerischen Möglichkeit hält der Schuldspruch wegen Vollrausches letztlich rechtlicher Überprüfung stand. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich noch hinreichend deutlich, daß sich das sachverständig beratene Bezirksgericht die zweifelsfreie Überzeugung von einem Rausch des Angeklagten verschafft hat.

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2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

Zwar ist nicht zu beanstanden, daß das Bezirksgericht die tatbezogenen Merkmale der im Rausch begangenen Tat - nämlich des nächtlichen Raubes zum Nachteil seiner 80jährigen Großmutter - strafschärfend berücksichtigt hat (vgl. BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 2; BGH, Beschluß vom 23. September 1992 - 5 StR 379/92, jeweils m.w.N.). Nicht frei von Rechtsfehlern sind aber die auf den Gegenstand des Schuldvorwurfs, das Sichberauschen, bezogenen Strafzumessungserwägungen. Insofern hat das Bezirksgericht zu Ungunsten des Angeklagten angeführt, daß er "in fahrlässiger Weise in den Rauschzustand geriet, ohne aus früheren - wenn auch nicht einschlägigen - Straftaten, die er im Rauschzustand begangen hat, die notwendigen Lehren gezogen zu haben; denn er wußte, daß er in betrunkenem Zustand aggressiv wird und zu Straftaten neigt." Diese Ausführungen lassen schon besorgen, daß das Bezirksgericht möglicherweise zu Lasten, Jedenfalls aber nicht - wie dies geboten wäre - zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, daß er sich nur fahrlässig berauscht hat. Ihnen kann aber auch insoweit nicht gefolgt werden, als das Bezirksgericht auf die früheren Straftaten des Angeklagten abstellt. Aus seinen, wie das Bezirksgericht zu Recht feststellt, nicht einschlägigen Vorverurteilungen wegen Diebstahls, unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis mußte der Ange-

klagte nicht die Erkenntnis gewinnen, daß er im Rausch zu Gewaltdelikten der hier begangenen Art neigen könnte.

Salger Steindorf Nehm Tolksdorf Tepperwien