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BGH Beschluss vom 30.01.1992 – 1 StR 768/91

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

- BESCHLUSS 1 StR 768/91

vom

30. Januar 1992 in der Strafsache

gegen

Heinz M di , seborener MB. aus SCHERE. seporen an au 1931 in ÜggB (Beilcien),

wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, am 30. Januar 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. September 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

AZ

Soweit es den Schuldspruch betrifft, ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPpo. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

1. Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen hat das Landgericht zunächst einen minder schweren Fall (S 213 StGB) geprüft; es hat hierzu ausgeführt: Angesichts des Umstandes, daß die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben sei, erscheine der Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StcB - auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Erschwerungsgründe - als unangemessen hart, und zwar auch bei Anwendung der durch die SS 22, 23 Abs. 2 und 49 Abs. 1 StGB ermöglichten Milderung. Die Tat sei daher als sonstiger minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB zu werten.

Ausgehend von dem Strafrahmen des § 213 StGB (sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) hat das Schwurgericht sodann bei der Strafzumessung im engeren Sinn erschwerend u.a. die beiden Vorstrafen des Angeklagten sowie die mehrfachen früheren Drohungen gegenüber dem Tatopfer x» berücksichtigt; strafmildernd hat es den außergewöhnlich schweren Lebensweg des Angeklagten, den langjährigen, überwiegend von dem Zeugen rm verschuldeten häuslichen Konflikt, die persönlichen Besonderheiten und das Alter des Angeklagten sowie den Umstand gewürdigt, daß er die Tat spontan, ungeplant und in affektiver Erregung verübt hat.

2. Die Erwägungen zum minder schweren Fall sind fehlerhaft, weil das Landgericht die aufgeführten Milderungsgründe in einer unzutreffenden Reihenfolge erörtert und infolgedes-

sen nicht geprüft hat, ob der Strafrahmen des § 213 StGB schon allein wegen der allgemeinen Strafmilderungsgründe anzuwenden gewesen wäre.

a) Richtig ist, daß auch ein sogenannter vertypter oder besonderer Milderungsgrund - z.B. verminderte Schuldfähigkeit, Versuch oder Beihilfe - für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gründen die Annahme eines minder schweren Falles zu rechtfertigen vermag. Trifft jedoch ein derartiger besonderer Milderungsgrund mit allgemeinen (nicht ver” typten) Milderungsgründen zusammen, SO ist im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung aller maßgebenden Strafzumessungstatsachen zunächst - unter Ausklammerung des besonderen Grundes - allein auf die allgemeinen Milderungsgründe abzustellen. Führt diese Prüfung nach Auffassung des Tatrichters bereits zur Annahme eines minder schweren Falles, dann kann (ss 21, 23 Abs. 2 StGB) oder muß (S 27 Abs. 2 Satz 2 StGB) der so gefundene Strafrahmen nochmals nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Das Verbot der Doppelbewertung (S 50 StGB) steht dem nicht entgegen, weil der besondere Milderungstatbestand durch die Annahme eines minder schweren Falles noch nicht "verbraucht" ist.

b) Reichen dagegen die allgemeinen Milderungsgründe allein für die Annahme eines minder schweren Falles nicht aus, so sind die Umstände, die eine Strafrahmenmilderung nach 5 49 Abs. 1 StGB begründen können, in die Prüfung miteinzubeziehen. Ergibt erst ihre (Mit-) Berücksichtigung einen minder schweren Fall, dann dürfen sie wegen der Sperrwirkung des § 50 StGB nicht nochmals gewertet werden.

chung des Bundesgerichtshofes (NIJW 1980, 950 und 1983, 350, MDR 1985, 793; BCHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 7; ebenso Dreher/Tröndle, StGB, 45. Aufl.

S 50 Rdn. 2 b m.w.Nachw.). Die Ausführungen auf s. 21 des Urteils lassen nicht erkennen, ob das Landgericht sie beachtet hat. Im Hinblick auf die im Rahmen der Strafbemessung erörterten Strafmilderungsgründe liegt es nicht fern, daß sie allein schon dem Schwurgericht hinreichender Anlaß für die Annahme eines sonstigen minder Schweren Falles im Sinne des § 213 StGB gewesen wären. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, daß das Landgericht jenen Strafrahmen - ohne Verstoß gegen § 50 StGB - nach Versuchsgrundsätzen nochmals gemildert und die Freiheitsstrafe einem Strafrahmen von einem Monat bis zu drei Jahren neun Monate (SS 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB) entnommen hätte, wenn es die dargelegte Reihenfolge der Prüfung eingehalten hätte,

Gribbohm Maul Granderath

Brüning Beyer