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BGH Beschluss vom 07.01.1992 – 1 StR 704/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

ı StR 704/91 1.1.57

vom 7. Januar 1992

in der Strafsache

gegen

Norbert L EEE zus ve. sevoren am EEE 13: in ve:

wegen Betrugs

will

per 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. Januar 1992 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 27. Februar 1991 und die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1. Das Landgericht hat den Angeklagten durch ein in seiner Anwesenheit verkündetes Urteil vom 27. Februar 1991 wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer auf Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt sm: rechtzeitig Revision eingelegt, die er jedoch nach der an ihn am 25. April 1991 erfolgten Urteilszustellung nicht begründet hat. Der an das Landgericht gerichtete Antrag der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 1991, die Revision gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, wurde dem Angeklagten auf Anordnung des Vorsitzenden vom 1. August 1991 mit dem Anheimgeben einer Stellungnahme binnen zwei Wochen am 3. August 1991 zugestellt.

Am 14. August 1991 erschien der Angeklagte beim Landgericht und beantragte zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Eine Revisionsbegründung gab er dabei nicht zu Protokoll, sondern erklärte, die Revision würde im Fall der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den von ihm inzwischen als Wahlverteidiger beauftragten Rechtsanwalt FB begründet werden.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zu verwerfen, da die versäumte Handlung - die Begründung der Revision - nicht nachgeholt worden sei. Dementsprechend hat er auch beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen. Der Antrag des Generalbundesanwalts wurde dem Angeklagten am 12. Dezember 1991 zugestellt, ebenso wurde er dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt SB sowie dem vom Angeklagten bezeichneten Wahlverteidiger Rechtsanwalt Kg mitgeteilt. Eine Reaktion hierauf ist von keiner Seite erfolgt.

2. Der Wiedereinsetzungsamtrag bleibt erfolglos.

Eine Revisionsbegründung liegt nicht vor. Der Angeklagte war auch nicht ohne sein Verschulden gehindert, eine Revisionsbegründung abzugeben.

a) Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO muß die versäumte Handlung - hier: die Begründung der Revision - nachgeholt werden. Dies ist hier nicht geschehen. Der Angeklagte hätte sich nicht mit der Ankündigung begnügen dürfen, daß die

Revision im Fall der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet werden würde, sondern hätte - nachdem die Revision von einem Verteidiger nicht begründet worden und darüber hinaus die von der Kenntnis vom Fehlen einer Revisionsbegründung an laufende Frist von einer Woche zur Anbringung des Wiedereinsetzungsamtrags (S #5 Abs. 1 Satz 1 stpo) bei der Stellung des WiederaufnahmeantragS ohnehin bereits abgelaufen war - mit dem Wiedereinsetzungsamtrag zugleich eine Revisionsbegründung zu Protokoll des Urkundsbeanmten der Geschäftsstelle des Landgerichts abgeben müssen (vgl. § 345 Abs. 2 StPO).

Jedenfalls aus dem ihm zugestellten Antrag des Generalbundesanwalts mußte der Angeklagte erkennen, daß seine bisherigen Bemühungen, das Urteil des Landgerichts einer Überprüfung durch das Revisionsgericht zuzuführen, nicht ausreichend waren. Wenn er gleichwohl weder selbst die erforderlichen Verfahrenshandlungen vorgenommen hat, noch einen Verteidiger hierzu veranlaßt hat, kann nicht (mehr) davon ausgegangen werden, daß ihn (noch immer) kein Verschulden an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist trifft.

b) Darauf, daß zunächst der Vorsitzende der Strafkammer dem Angeklagten zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO zu verwerfen, eine die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO übersteigende (und vom Angeklagten eingehaltene) Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt hat und daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Erklärung des Angeklagten, die Revision werde nach der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet worden, offenbar entgegengenommen hat, ohne den Angeklagten auf § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO hinzuweisen, kommt es unter diesen Umständen nicht an.

c) Da nach alledem bereits die formalen Voraussetzungen für die sachliche Prüfung des Wiedereinsetzungsamtrags fehlen, war dieser Antrag als unzulässig zu verwerfen (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. S 46 Rdn. 5).

3. Zugleich war die Revision wegen Fehlens einer Revisionsbegründung gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, nachdem das Landgericht - im Hinblick auf den Wiedereinsetzungsamtrag zutreffend - von einer Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO selbst als unzulässig zu verwerfen, abgesehen hatte (vgl. Kleinknecht/Meyer aaO § 346 Rdn. 16, 17).

Gribbohm Maul Foth

Brüning Wahl