Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 12.12.1991 – 4 StR 545/91

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

[ar BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Martin K EEE aus ME, ort geboren am 0] 1967, zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

wiIıllI

83

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember 1991, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf Nehm

Basdorf als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE in der verhandlung

Staatsanwalt GER bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. GE aus A

als Verteidiger,

Justizsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

83

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 7. Juni 1991 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch den Senat und Zurückverweisung der Sache hat das Schwurgericht nunmehr wegen Totschlags auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten erkannt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie begründet ihr unbeschränkt eingelegtes Rechtsmittel lediglich mit Angriffen gegen die Annahme des Schwurgerichts, es liege ein minder schwerer Fall des Totschlags im Sinne von § 213 2. Alternative StGB vor.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Das Schwurgericht ist im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausgegangen: Der Angeklagte, ein zur Tatzeit 21 Jahre alter Posthauptschaffner, half seit dem Jahre 1988 dem 49 Jahre alten Gastwirt NEED häufig in dessen

E3

Gaststätte unentgeltlich aus. Auf Annäherungsversuche des homosexuell veranlagten Gastwirts ging er nicht ein. Um die Jahreswende 1988/1989 lernte der Angeklagte die 17jährige Tanja GÄÄB kennen. Zwischen beiden entwickelte sich ein intensives, für den Angeklagten erstes Liebesverhältnis. Dies hatte zur Folge, daß der Angeklagte nicht mehr wie bisher in der Gastwirtschaft als Aushilfe zur Verfügung stand. Der Gastwirt war über diese Entwicklung verärgert und machte ihm deswegen häufig Vorhaltungen. So geschah es auch bei einem Gespräch unter vier Augen in der Nacht vom 27. zum

28. April 1989 in der Gaststätte. NO, der - wie der Angeklagte erkannte (UA 21) - angetrunken war, äußerte diesem gegenüber, die Beziehung zu Tanja sei "witzlos", seine Freundin sei "die größte Nutte von IE (va 22).

Der Angeklagte fühlte sich dadurch und durch andere abfällige Bemerkungen über Tanja in seiner Ehre schwer gekränkt und empfand sie darüber hinaus als Beleidigung seiner Freundin. Er verließ die Gaststätte, um nach Hause zu gehen. Auf seinem Weg fragte er sich, wie GER dazu kommen könne, seine Freundin so zu bezeichnen, da hierfür nicht der geringste Anhaltspunkt bestand. Seine innere Empörung steigerte sich zunehmend. Er empfand Enttäuschung und Schmerz darüber, daß dieser Mann ihn so in seiner Ehre angriff und verletzte. Schließlich verspürte er das dringende Bedürfnis, sich an N] zu rächen. Unterwegs stieß er gegen 3 Uhr morgens auf eine im Boden steckende Eisenstange. Spontan kam ihm der Gedanke umzukehren, um NÜREE it der Eisenstange "eine (zu) verpassen" (UA 23), ihn also zu verletzen. Er

83

-5_-

nahm die Stange an sich, kehrte zurück und versuchte, durch ein Fenster in den Raum der Gaststätte einzusteigen, in dem er NEE schlafend vermutete. Nach mehreren Versuchen gelang ihm dies. Als der Angeklagte den schlafenden Gastwirt sah, entschloß er sich, ihn zu töten. Er schlug mit der Eisenstange fünfmal auf den Kopf des Schlafenden ein. Die Schläge führten zum Tod des EEE.

Um den Verdacht von sich abzulenken, entwendete der Angeklagte anschließend 400 DM aus der Kasse, brach einen Spielautomaten auf und entnahm diesem 20 DM. Dann verließ er die Gaststätte. Infolge der Alkoholisierung (2,2 %0) und der hohen Erregung wegen der vorangegangenen Beleidigung befand er sich bei der Tat im Zustand einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung, die seine Steuerungsfähigkeit erheblich verminderte (UA 31, 38).

2. Das wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters allein oder in Verbindung mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags im Sinne von $S 213 2. Alternative StGB rechtfertigen. Die Entscheidung hierüber ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu treffen. Sie hat alle Umstände einzubeziehen, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 16, 360, 362; BGH NStZ 1984, 507; NJW 1985, 870; 1986, 793). Die erschwerenden Umstände und die Milderungs-

gründe sind auf diese Weise nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen. Dies ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar. Weist sie Rechtsfehler nicht auf, ist sie deshalb auch dann hinzunehmen, wenn eine andere Entscheidung ebenso möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar nähergelegen hätte (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, fehlerfreie, 1 m.w.Nachw.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne von § 213 2. Alternative StGB aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Die Strafkammer sieht in der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten den "wesentlichen Anlaß" (UA 46), einen minder schweren Fall zu bejahen. Hinzu kommen weitere zugunsten des Angeklagten zu wertende Umstände: So würdigt das Landgericht ausdrücklich, daß der zur Tatzeit 21jährige Angeklagte in seiner Persönlichkeit noch nicht ausgereift und unbestraft gewesen ist. Er erlebte seine erste, intensive Liebesbeziehung. Die Tatsache, daß ihm |] trotz der ihm geleisteten Freundschaftsdienste immer wieder unberechtigte Vorhaltungen machte, traf ihn schwer. Anlaß zur Tat wurde schließlich eine mit dieser Liebesbeziehung in engem Zusammenhang stehende "subjektiv ... außerordentlich gemeine Verbalattacke" (UA 46), die auch unter Berücksichtigung der Alkoholisierung des die Beleidigung äußernden Gastwirts eine nahe an die Provokationsfälle des § 213 1. Alternative StGB heranreichende Beleidigung darstellte. Zu diesem Angriff auf seine Ehre hatte der Ange-

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-12/4-str-545-91#rd_12

klagte nicht den geringsten Anlaß gegeben. Darüber hinaus wurde zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er geständig war und wegen der Tat aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer

Fall, Gesamtwürdigung 3).

b) Der Ansicht der Beschwerdeführerin, die Strafkammer habe die gebotene Gesamtwürdigung nicht vorgenommen, weil sie die zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände außer Betracht gelassen habe, kann nicht gefolgt werden. Zwar enthält das Urteil bei der Prüfung des minder schweren Falles keine regelrechte Gegenüberstellung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände. Die Strafkammer hat ihre Entscheidung jedoch, wie sie einleitend ausdrücklich betont, auf eine "Gesamtschau des Geschehens" (UA 46) gestützt. Daß sie hierbei die zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände nicht ausdrücklich erwähnt hat, kann nicht dahin gedeutet werden, daß sie diese im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung übersehen hätte. Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die ausführliche Darstellung des Tathergangs und die eingehende Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten kann ausgeschlossen werden, daß sie das - möglicherweise allein auf der Alkoholisierung des Angeklagten beruhende - zielstrebige Vorgehen des Angeklagten - mehrere, teils akrobatische Versuche, um in das Zimmer des Gastwirts zu gelangen - und das - möglicherweise auf einen Ernüchterungseffekt zurückzuführende - Nachtatverhalten - Ablenken des Tatverdachts auf einen vermeintlichen Einbrecher - unberücksichtigt gelassen hat. Beide Umstände hätten jedenfalls nicht ohne weiteres gegen die Annahme

eines minder schweren Falles in Betracht gezogen werden

dürfen.

c) Rechtlich unbedenklich ist auch, daß die Strafkammer die Art und Weise der Tatausführung bei der Prüfung des minder schweren Falles nicht besonders erwähnt und zu Lasten des Angeklagten gewürdigt hat. Nach den Feststellungen befand sich der infolge der vorangegangenen Beleidigung ganz von seiner Wut beherrschte und keines anderen Gedankens fähige Angeklagte in einem Zustand sehr hoher affektiver Erregung, der "unter der gegebenen Alkoholisierung bis zur eigentlichen Tötungshandlung" angehalten hat (UA 41, 28); das Abreagieren des Angeklagten und seine innere Befreiung nach den Schlägen weise auf "den zur Tatzeit noch vorhandenen ganz erheblichen Affektstau" hin (UA 42). Nicht festgestellt werden konnte, ob dem Angeklagten bei der Tatausführung bewußt geworden ist, daß der Schlaf des Gastwirts sein Vorhaben erleichterte (UA 36, 37). Danach ist die Tatausführung, die von der Beschwerdeführerin als außerordentlich brutal und roh bezeichnet wird, ersichtlich eine Folge des vom Angeklagten nicht verschuldeten geistig-seelischen Ausnahmezustandes, den die Strafkammer diesem als verminderte Schuldfähigkeit zugute gehalten hat. Die Art und Weise der Tatausführung war hier somit nicht Ausdruck einer sich entfaltenden verbrecherischen Energie und durfte deshalb nicht als bestimmender Strafzumessungsgrund zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (BGHR StGB § 21 Strafzumessung 3, 11, 15).

d) Ein Rechtsfehler liegt auch nicht darin, daß das Schwurgericht den "direkten" Tötungsvorsatz des Angeklagten bei der Gesamtwürdigung nach § 213 StGB nicht ausdrücklich erwähnt hat. Diese Vorschrift stellt auf eine vorsätzliche Tötung ab, deren Regelfall die Tötung mit direktem Vorsatz ist. Die Vorsatzform rechtfertigt daher nicht die Annahme erhöhter Schuld (BGH StV 1984, 114; BGH, Beschlüsse vom 15. November 1983 - 3 StR 447/83, bei Holtz MDR 1984, 274, 276 und vom 26. April 1988 - 4 StR 157/88, bei Theune NSt2

1989, 175).

e) Nicht zu beanstanden ist schließlich, daß das Landgericht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Rahmen des § 213 StGB berücksichtigt hat und es nicht bei einer bloßen Verschiebung des Strafrahmens des § 212 StGB nach den $S§ 21, 49 Abs. 1 StGB hat bewenden lassen. Dieser Wahlmöglichkeit war sich das Schwurgericht bewußt (UA 47); es hat jedoch zutreffenderweise zunächst das Vorliegen eines minder schweren Falles geprüft (BGHR StGB § 213 2. Alt. Gesamtwürdigung 1; vor § 1/minder schwerer

- 10 -

Fall, Gesamtwürdigung 1; Strafrahmenwahl 2) und diesen ohne Rechtsverstoß bejaht.

Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Basdorf