Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 03.01.1967 – 5 StR 661/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 661/66 2098 008 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Rentner Erich C EEE zu: za, dort geboren an ED '5>5;,

zur Zeit einstweilen untergebracht,

wegen Rückfallbetruges

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 3.Januar 1967 nach §§ 349 Abs.4, 126 Abs.3, 126a Abs.3 Satz 1 und 3 StPO - zu Nr.i1 einstimmig -— beschlossen:

1. Das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27.September 1966 wird auf die Revision des Angeklagten insoweit aufgehoben, als es dessen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnet. Diese Unterbringung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse

zur Last.

2. Der Unterbringungsbeschluß des Landgerichts in . Berlin vom 27.September 1966 wird aufgehoben.

2. Gründe

Die Sachbeschwerde der Revision ist begründet. Nach den Feststellungen des Urteils bezieht der Angeklagte eine monatliche Rente von 350 DM, die von einem Gebrechlichkeitspfleger verwaltet wird. Dieser hat den Schaden von insgesamt 73,75 DM, den der Angeklagte binnen 19 Tagen durch kleine Zechbetrügereien angerichtet hatte, aus der Rente beglichen. Das wird nach den Feststellungen über die bisherige Häufigkeit und Höhe unbezahlter Zechen des Angeklagten voraussichtlich auch in Zukunft möglich sein. Die öffentliche Sicherheit erfordert daher nicht die Unterbringung nach § 42 b StGB.

Ob andere Zwangsmaßnahmen auf Grund des Landesrechts im eigenen Interesse des Angeklagten einzuleiten sind, haben nicht die Strafgerichte zu entscheiden.

Sarstedt. Koffka Siemer

Dr.Börker Kersting