Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 06.12.1991 – 2 StR 514/91

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 514/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Aziza R dm , geborene Me AWEEM, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am

EEE 1948 in BP Smmma (Ägypten), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u. a.

wIIIl

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. Dezember 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom

8. Mai 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main

zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Mordes sowie schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Zerstörung von Bauwerken und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verur-

teilt.

Mit ihrer Revision rügt sie die Verletzung förmlichen

und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2, 3 StPO ist begründet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der Angeklagten nach den Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft (im Termin vom 24. April 1991) und des Verteidigers (im Termin vom 6. Mai 1991) das letzte Wort

nicht erteilt worden.

Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Die Angeklagte hatte sich zwar in der Hauptverhandlung zur Sache nicht eingelassen, sondern lediglich die ihr vorgeworfene Tötung geleugnet; es ist aber nicht auszuschließen, daß sie sich geäußert hätte, wenn ihr das letzte Wort erteilt worden wäre (BGHR StPO $S 258 Abs. 3 letztes Wort 1 m.w.N.).

Demgemäß ist das Urteil aufzuheben. Die Aufhebung bezieht sich auch auf den Teilfreispruch. Dieser ist nicht gerechtfertigt. Die unverändert zugelassene Anklage hatte der Angeklagten als selbständige Tat zur Last gelegt, nach der Tötung Sachen des Opfers an sich genommen zu haben (Unterschlagung). Das Schwurgericht hat die Angeklagte von diesem Vorwurf freigesprochen, da sie das Opfer getötet habe, "um an die Sachen heranzukommen" und mithin eine einheitliche Handlung vorliege (UA S. 18). Dies kann aber einen Teilfreispruch nicht rechtfertigen, weil darin lediglich eine andere rechtliche Wertung desselben Sachverhalts liegt (KK-Hürxthal,

2. Aufl. § 260 Rdn. 21).

Der Senat hält es für angebracht, die Sache nicht an das Landgericht Wiesbaden, sondern an ein anderes, zum selben Land gehörendes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). Für die neue Verhandlung und Entscheidung der Sache ist in Anbetracht entsprechender Rechtsfehler, die das angefochtene Urteil erkennen läßt, auf folgendes hinzu-

weisen:

Wird festgestellt, daß die Angeklagte das Opfer getötet hat, um sich dessen Sachen anzueignen, so ist sie des Mordes in Tateinheit mit Raub schuldig zu sprechen (Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 249 Rdn. 11). Im übrigen sind auch für

solche Straftaten Einzelstrafen heit zu einem Mord stehen. Dies zu Unrecht unterblieben und muß geholt werden, ohne daß dem das entgegenstünde (BGHR StPO § 358 fehlende 1). Hat die Angeklagte

zu verhängen, die in Tatmehrist im angefochtenen Urteil deshalb gegebenenfalls nach-Verbot der Schlechterstellung Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, wegen Mordes lebenslange

Freiheitsstrafe verwirkt, so ist auf diese Strafe "als

Gesamtstrafe" zu erkennen (S 54

Abs. 1 Satz 1 StGB).

Jähnke Maier Niemöller

Gollwitzer

Winkler