Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 12.11.1991 – 4 StR 513/91

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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)/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Corinna KOEEEEB aus EEE, geboren am EEE 1965 in HE.

wegen fahrlässigen Vollrausches

wııl

62

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 12. November 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten FB wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 3. Juli 1991, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben

jedoch aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässigen Vollrausches in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderweit rechtskräftig verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision der Angeklagten, welche die Anordnung der Unterbringung von der Anfechtung ausnehmen will, hat Erfolg.

Die Strafkammer hat - sachverständig beraten - festgestellt, daß die Angeklagte, die mit neun Jahren begonnen hat, Alkohol zu sich zu nehmen, an "schwerstem chronischen Alkoholismus" leidet (UA 19) und täglich Alkohol im Übermaß trinkt. Angesichts dieser Feststellungen hätte das Landgericht erörtern müssen, ob die Angeklagte nicht aufgrund ihrer Alkoholsucht von einem derart unwiderstehlichen Drang zum Genuß alkoholischer Getränke beherrscht war, daß bei dem hier maßgeblichen Sichbetrinken ihre Fähigkeit, den übermäßigen Genuß alkoholischer Getränke zu unterlassen, jeweils erheblich vermindert oder gar ausgeschlossen war (vgl. BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Sichberauschen 1; § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 4; BGH StV 1984, 154).

Die mangelnde Erörterung der §§ 20, 21 StGB im Rahmen des $S 323 a StGB führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, wobei die von Rechtsfehlern nicht betroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehenbleiben können. Die Aufhebung erfaßt auch die Unterbringungsanordnung, da eine Beschränkung des Rechtsmittels allein auf den Schuld- und

Strafausspruch wegen der erforderlichen Einheitlichkeit der Urteilsfeststellungen hier nicht möglich ist.

Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Maatz

GL