Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 07.05.1992 – 4 StR 136/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
7. Mai 1992 in der Strafsache
gegen
Rolf VO aus SW. geboren am EEE 1951 in FD (Kreis EEE). zur Zeit in Haft,
wegen vorsätzlichen Vollrausches
CO
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 1992 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 12. Novenber 1991 - mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Bezirksgericht Halle hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches unter Freisprechung im übrigen zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
während die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Verfahrensrügen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-
ten ergeben hat, hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Das Urteil weist allerdings insoweit einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, als sich der Strafsenat nicht damit auseinandergesetzt hat, ob der Angeklagte sich schuldhaft oder zumindest eingeschränkt schuldfähig in einen Rausch versetzt hat. Nach den Feststellungen nahm er zum Schluß nahezu täglich große Mengen Alkohol auf (UA S. 3), 'durch seine nahezu tägliche Trinkerfahrung' sei ihm bewußt gewesen, 'daß das Trinken wieder einmal im Vollrausch enden könnte' (UA s. 9).
Diese Umstände sprechen dafür, daß der Angeklagte seit längerer Zeit an Alkoholsucht litt. Danach hätte der Senat erörtern müssen, ob der Angeklagte nicht von einem derart unwiderstehlichen Drang zum Genuß alkoholischer Getränke beherrscht war, daß bei dem hier maßgeblichen Sichbetrinken seine Fähigkeit, den übermäßigen Genuß alkoholischer Getränke zu unterlassen, jeweils erheblich vermindert oder gar ausgeschlosssen war (vgl. BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Sichberauschen 1; S 323 a
Abs. 2 Strafzumessung 4; BGH, Beschluß vom 12. November 1991 - 4 StR 513/91).
In der erneuten Hauptverhandlung wird neben der Frage der Unterbringung des Angeklagten gemäß 5 64 StGB insbesondere auch zu erörtern sein, ob den paranoiden Ge-
dankengängen des Angeklagen ein eigener Krankheitswert i.S.v. § 21 StGB zukommt. Daß allein der Angeklagte Re-
vision eingelegt hat, steht einer Unterbringung nicht entgegen."
Dem schließt sich der Senat an.
Damit war das angefochtene Urteil, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, zu dem auch die angegebenen Trinkmengen gehören, aufzuheben.
Es wird sich empfehlen, zur Frage der Voraussetzungen der SS 63, 64 StGB einen anderen Sachverständigen hinzuzuziehen.
Ferner wird darauf hingewiesen, daß es eines Teilfreispruchs bezüglich der tatmehrheitlich angeklagten Körperverletzungen nicht bedarf, wenn das gesamte als erwiesen
eo
angesehene Tatgeschehen - wie hier - als einheitliche Rauschtat abgehandelt wird (BGHSt 13, 223).
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