Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 25.10.1991 – 2 StR 460/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 460/91 !5 0.5
in der Strafsache
gegen
l. Rene Hans Günter 2 EB , ohne festen Wohnsitz, geboren am WR. EEE 1960 in Vo,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Gerhard Joachim FE EEE aus bEEEEEB-We, geboren am MM. GEB 1963 in Hai,
zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 25. Oktober 1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Juni 1991 in den Rechtsfolgenaussprüchen mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten zZ» wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, den Ange-
klagten E@EEEEB wegen schwerer räuberischer Erpressung in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Die vom Angeklagten ZB echobene Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässig. Die von beiden Angeklagten erhobenen Sachrügen sind
zu den Schuldsprüchen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
+§ 8 StPO. Sie führen jedoch zur Aufhebung der Rechtsfolgenaussprüche. Zwar weisen auch die Strafaussprüche für sich
gesehen keine Rechtsfehler auf, jedoch hat die Strafkammer die hinsichtlich beider Angeklagten gebotene Prüfung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB rechtsfehlerhaft unterlassen.
ZB konsumierte seit dem 14. Lebensjahr regelmäßig Haschisch und Alkohol. Seit 1985 spritzte er sich in zunehmendem Maße Heroin. In der Zeit von Ende 1978, nach Vollendung seines 18. Lebensjahres, bis zum 6. März 1990 hatte er sich - nach zahlreichen Strafaussetzungen, die jeweils widerrufen werden mußten - insgesamt sieben Jahre und neun Monate in Haft befunden. "Auch während der Haft war der Angeklagte Zn drogenabhängig und in der Lage, durch regelmäßigen Heroinkonsum seine Sucht zu stillen".
EB konsumiert "seit dem 11. Lebensjahr Haschisch, seit dem 13. Lebensjahr Tabletten und seit dem 17. Lebensjahr Heroin sowie ständig erhebliche Mengen Alkohol." Nach einer Haftentlassung im Jahre 1988 konnte er in einer Therapieeinrichtung etwa sechs Monate lang ohne Drogen leben. Er fiel jedoch in seine Drogensucht zurück und benötigte zuletzt 1 1/2 g Heroin täglich. Am 28. November 1989 wurde er wegen Diebstahls und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln sowie am 23. Mai 1990 wegen Straftaten des Diebstahls geringwertiger Sachen und der Urkundenfälschung, die er aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hatte, jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung jeweils für vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.
AE8
ZU hat die Tat vom 22. Oktober 1990, beide Angeklagte haben gemeinsam die Tat vom 14. November 1990 infolge ihrer Drogen- und Alkoholabhängigkeit unter akuten EntzugS- erscheinungen und, nicht ausschließbar, im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen, um sich Geld zum
Erwerb von Drogen und Alkohol zu verschaffen.
Für die Zeit von ihrer unmittelbar nach der Tat vom 14. November 1990 erfolgten Festnahme bis zum Erlaß des Urteils konnte das Gericht lediglich feststellen, daß die Angeklagten "in der Untersuchungshaft nicht an Drogen gelangen" konnten und deshalb "gezwungen (waren), körperlich zu entziehen". Ein Anhaltspunkt für die Beseitigung ihrer Rauschgift- und Alkoholabhängigkeit ergibt sich daraus nicht.
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen bedurfte es hinsichtlich eines jeden Angeklagten der Prüfung und Erörterung, ob die Voraussetzungen des § 64 StGB vorlagen, gegebenenfalls in welcher Reihenfolge die Sanktionen zu vollstrecken waren. Die fehlerhafte Unterlassung ist vom Revisionsgericht auch auf die Revisionen der Angeklagten zu beachten. Sie führt zur Aufhebung der gesamten Rechtsfolgenaussprüche, da nicht auszuschließen ist, daß bei Anordnung einer Unterbringung eine geringere Strafe festgesetzt worden wäre (vgl. BGHSt 37, 5; BGH, Beschl. v. 3. September 1991 - 4 StR 346/91 und v. 27. September 1991 - 3 StR 30/91).
Das Verschlechterungsverbot steht der Nachholung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - oder in einem
psychiatrischen Krankenhaus, sofern erheblich verminderte
Schuldfähigkeit und die übrigen Voraussetzungen des § 63 StGB positiv festgestellt werden - nicht entgegen (S 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5, 9). In den Strafmaßerwägungen sollte das neu erkennende Tatgericht klar zum Ausdruck bringen, daß es sich bewußt ist, daß einem Täter die von ihm bei Tatbegehung gezeigte Brutalität insoweit, als sie auf erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit beruhen kann, nicht strafschärfend angelastet werden darf (vgl. BGHR StGB S 21 Strafzumessung 1-5).
Jähnke Maier Theune Detter Winkler