Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 23.10.1991 – 3 StR 399/91
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Thomas K diEEEm , geboren am 9. ls 1970 in 2GB ,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
23. Oktober 1991 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 3. Juni 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt, weil er einen 50 Jahre alten Mann, bei dem er vorübergehend ein Unterkommen gefunden hatte, massiv gewürgt und geschlagen hatte und das Tatopfer auf Grund des Zusammenwirkens der Gewalthandlungen und zuvor schon gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen verstorben war. Nach der nicht widerlegten Einlassung des Angeklagten hatte er sich gegen homosexuelle Belästigungen zur Wehr gesetzt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine völlige Aufhebung der Schuldfähigkeit (Steuerungsvermögen) des Angeklagten ausgeschlossen hat, halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen nahm der an Schwachsinn leichteren Grades leidende Angeklagte in den Tagen vor der Tat beim gemeinsamen Zechen mit dem späteren Tatopfer und einem anderen jungen Mann erhebliche, im einzelnen bisher nicht genau geklärte Mengen alkoholischer Getränke zu sich; noch am Abend vor der kurz nach Mitternacht begangenen Tat trank er neun bis zehn Flaschen Bier. Im wesentlichen wegen der fast lückenlosen Erinnerung des Angeklagten hat das Landgericht einen alkoholbedingten Ausschluß des Steuerungsvermögens verneint. Diese Beurteilung unterliegt in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht hat die - erheblich verminderte - Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ohne nachvollziehbare Ermittlung der für die Tatzeit anzunehmenden Blutalkoholkonzentration und damit ohne ausreichende Grundlage bejaht. Zur Klärung des maßgebenden Blutalkoholwerts, eines abhängig von seiner Höhe gewichtigen Indizes für oder gegen eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit oder deren Ausschluß, ist der Tatrichter in der Regel auch dann verpflichtet, wenn eine Blutprobe fehlt, jedoch Feststellungen zur Trinkmenge möglich sind (vgl. BGHSt 37, 231, 238/239 mit weiteren Nachweisen; vgl. ferner BGH, Urteil vom 22. Mai 1991 - 3 StR 473/90). Ein Fall, in dem dies mangels geeigneter Beweismittel und/oder entsprechender, nach den allgemeinen Regeln richterlicher Überzeugungsbildung zu bewertender Angaben des
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Angeklagten zum genossenen Alkohol von vornherein ausgeschlossen erscheint, liegt nicht vor. Auf Grund der zu ermittelnden Trinkmenge hätte das Landgericht in Anwendung der sogenannten Widmark-Formel und unter Umständen mit weitergehender sachverständiger Hilfe die zeitlich maßgebende Blutalkoholkonzentration unter Zugrundelegung des nach medizinischer Erkenntnis niedrigsten Abbauwerts (0,1 %0 pro Stunde), des Resorptionsdefizits (10 %) und des in der Regel anzunehmenden Reduktionsfaktors von 0,7 für das festzustellende Körpergewicht des Angeklagten errechnen müssen (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2, 4, 10;
BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 8, 12, 15, 17, 20). Mangels ausreichender Feststellungen ist der Senat nicht in der Lage, die erforderlichen Berechnungen selbst verläßlich vorzunehmen. Die Jugendkammer hat sich zwar bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit der Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen bedient und sich offenbar dessen gutachtlicher Stellungnahme angeschlossen. Dies machte jedoch die Feststellung der maßgeblichen Blutalkoholkonzentration nicht entbehrlich. Denn dabei handelt es sich um eine wesentliche Anknüpfungstatsache, auf deren Kenntnis: zur Überprüfung der Schlußfolgerungen des Sachverständigen in Fällen erheblicher alkoholischer Beeinflussung des Angeklagten in der Regel nicht verzichtet werden kann (vgl. BGHSt 34, 29, 31; BGH, Beschluß vom 10. Oktober 1991 - 1 StR 569/91).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei rechtlich einwandfreier Ermittlung des Blutalkoholwerts zur Tatzeit Schuldunfähigkeit im Ergebnis nicht hätte verneinen können. Bereits auf Grund der für den Abend der Tat
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festgestellten Alkoholmenge kommt abhängig von der genauen Trinkzeit und dem Körpergewicht des Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration von deutlich über 3 %o in Betracht. Dafür spricht auch die Blutalkoholkonzentration von 3,88 %o beim Tatopfer, mit dem der Angeklagte gemeinsam gezecht hatte. Das Landgericht hat zudem bei Annahme einer nur erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens auf die intellektuelle Minderbegabung des als haltlos bezeichneten Angeklagten sowie die Auswirkungen der die Tat auslösenden Situation auf ihn abgestellt, ohne deutlich zu machen, weshalb diese Umstände bei der Frage der völligen Aufhebung des Hemmungsvermögens keine Rolle spielen sollen. Eine ungetrübte Erinnerung an das Tatgeschehen ist für sich jedenfalls kein verläßliches Indiz dafür, daß die Steuerungsfähigkeit nicht aufgehoben war (vgl. BGHR StGB S$S 20 Bewußtseinsstörung 5; BGH StV 1991, 297). Vielmehr bedarf es, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, in Fällen von solch erheblicher Alkoholbeeinflussung, wie sie beim Angeklagten möglich erscheint, zum Ausschluß von Schuldunfähigkeit einer Gesamtbewertung, die das Verhalten des Täters sowie seine Vorstellungen und Überlegungen vor, während und nach der Tat einbezieht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1991 - 3 StR 473/90). Daran fehlt es.
Mit Rücksicht darauf, daß das Landgericht der besonderen Situation, die nach den bisherigen Feststellungen die Tat ausgelöst hat, Bedeutung für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten beigemessen hat, nimmt der Senat die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen von der Aufhebung des Urteils nicht aus.
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Für das weitere Verfahren wird, soweit es um die dem Angeklagten nachteilige Verwertung einer Vorverurteilung durch ein Gericht der DDR geht, auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. September 1991 - 5 StR 306/91 - (zum Abdruck in BGHSt bestimmt) verwiesen. In jener Entscheidung ist näher dargelegt, daß bei Bestrafungen durch Gerichte der DDR ohne nähere Kenntnis des abgeurteilten Falles eine schulderhöhende Wirkung und eine Verstärkung der Notwendigkeit, auf den Täter einzuwirken, nicht ohne weiteres angenommen werden kann. Das Gebot näherer Klärung des früheren Sachverhaltes gilt auch für die Verwertung eines solchen Straferkenntnisses für die Beurteilung der Frage, ob schädliche Neigungen im Sinne des Jugendstrafrechts (§ 17 Abs. 2 JGG) zu bejahen sind.
Ruß Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach