Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 22.05.1991 – 3 StR 473/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 2
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. Christian Fritz Franz LED aus xD, geboren am 25. März 1967 in Kil2- Gum,
2. Markus Olaf NER aus CB, geboren am 12. November
1965 in a 7 Kreis WB,
wegen Vergewaltigung u.a.
wıIII
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 22. Mai 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Dr. Miebach
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. 1
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Ketelaer aus > als Verteidiger des Angeklagten Leurs,
Justizamtsinspektorin 2 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 17. Juli 1990 mit den Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tathergang, aufge-
hoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden
verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten LE wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten und den Angeklagten N» wegen Beihilfe zur Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten n erkannten Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Soweit die Angeklagten die Verletzung formellen Rechts
geltend machen, ist lediglich die Rüge des Verstoßes gegen Ss 261 StPO zulässig erhoben; diese ist jedoch unbegründet. Wie die Beschwerdeführer selbst vorbringen, war die Nebenklägerin jedenfalls am Abend vor dem Tattage
- ausweislich der Urteilsgründe 30 bis 45 Minuten - in der Wohnung des Angeklagten I: Einen Widerspruch zu der Beweiserwägung, daß die Nebenklägerin die Örtlichkeiten der Wohnung "aufgrund früherer Besuche" kannte, stellt dies nicht dar. Der Gebrauch des Plurals stellt ersichtlich ein Versehen in der Formulierung dar. Entscheidend für die Würdigung des Landgerichts ist, daß Frau G@EB anläßlich einer früheren Anwesenheit in dieser Wohnung die Räumlichkeiten
insoweit kennen konnte und tatsächlich auch kannte.
Die weiteren Verfahrensrügen genügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind deshalb
unzulässig.
Die Revisionen der Angeklagten dringen hingegen mit der Sachbeschwerde in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen
Umfang durch.
Nach den Feststellungen tranken die Angeklagten am Tatabend zusammen drei Viertel einer 1-Liter-Flasche Korn mit Cola vermischt, danach in einer Gaststätte jeder fünf kleine Gläser Bier und fünf "Kiki", eine Korn-Cola-Mischung, in einem weiteren Lokal jeder zwei Gläser Bier und anschließend in einer Diskothek "weiteren Alkohol ... wegen der Preise
jedoch nur wenig".
Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Angeklagten infolge des zuvor genossenen Alkohols zur Zeit der Tat in ihrer Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB erheblich vermindert waren. Eine Schuldunfähigkeit hat es als ausgeschlossen erachtet. Dieser Wertung hat das - nicht durch einen Sachverständigen beratene - Landgericht die Trinkmengenangaben der Angeklagten zugrundegelegt, ohne mitzuteilen, von welcher höchstmöglichen Tatzeitblutalkoholkonzentration es ausgeht und ohne die für die Überprüfung durch das Revisionsgericht erforderlichen Berechnungsgrundlagen, wie Trinkzeit, Menge und Alkoholgehalt der genossenen Getränke und Körpergewicht der Angeklagten (vgl. BGHSt 34, 29, 31; BGHR StGB § 21 Blutalkohokonzentration 2, 8, 20; BGH NStZ 1986, 311) im einzelnen darzulegen. Den Ausschluß der Schuldunfähigkeit begründet es für den Angeklagten Lg» lediglich mit der "Art und Weise seines Vorgehens" und mit dem Umstand, daß dieser sich "fit" gefühlt habe. Für den Angeklagten ng» fehlen Ausführungen hierzu gänzlich.
Diese Darlegungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auf Grund der Feststellungen zu Art und Menge des von den Angeklagten genossenen Alkohols und infolge fehlender überprüfbarer Berechnungsgrundlagen kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Angeklagten zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 3 %0o oder mehr aufwiesen. Ein derartiger Alkoholisierungsgrad würde jedoch die Annahme von Schuldunfähigkeit nahelegen (vgl. BGHSt 34, 29, 31; BGH NSt2 1986, 114; BGHR StGB S 20 BAK 2 und 5 bis 8); selbst motorisch kontrolliertes, äußerlich geordnetes, zielstrebiges und situationsangepaßtes Verhalten schließt einen
Fortfall des Hemmungsvermögens nicht ohne weiteres aus (vgl.
ASS
BGHR StGB S$S 20 BAK 3 und 5). Die Annahme der Schuldfähigkeit erfordert eine Gesamtwürdigung, bei der neben der Blutalkoholkonzentration alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, zu berücksichtigen sind (vgl. BGHR StGB S 20 BAK 6 und 9; BGH NSt2 1982, 376).
Diesen Grundsätzen genügt das angefochtene Urteil nicht; es ist daher aufzuheben. Da die Feststellungen zum äußeren Tathergang von diesem Rechtsfehler nicht berührt
werden, können sie bestehen bleiben.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß der Tatrichter die Einlassungen der Angeklagten zum vorausgegangenen Alkoholgenuß, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen muß (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StGB S 21 BAK 13). Hält er sie dennoch für glaubhaft oder unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes zumindest nicht für widerlegbar, so hat er, gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe, die höchstmögliche Tatzeitblutalkoholkonzentration auf der Grundlage der sogenannten wWidmarkformel zu berechnen und von dem niedrigsten Abbauwert von 0,1 %o pro Stunde, dem geringstmöglichen Resorptionsdefizit von 10 % und dem in der Regel anzusetzenden Reduktionsfaktor von 0,7 auszugehen (vgl. BGHSt 36, 286, 288; BGH
DRiZ 1991, 58, 59) und die auf diese Weise errechnete Tatzeitblutalkoholkonzentration seiner weiteren Beweiswürdigung zugrundezulegen.
Ruß Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach