Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 10.10.1991 – 1 StR 569/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
\ Str 569/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Helmut vw GE aus HER, Seboren ar GE 1933 in Sogn.
wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des GCeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 10. Oktober 1991 einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 10. April 1991 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen
zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3, Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat im wesentlichen Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte vor
der Tat aufgrund seines langjährigen Alkoholmißbrauchs und
seiner aktuellen Alkoholisierung Verhöhnungen aus dem Radio
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gehört, die so nicht zutreffen können (UA S. 5, 6). An die Tat selbst hat er keine Erinnerung mehr (UA S. 9). Das läßt es nicht ausgeschlossen erscheinen, daß er voll schuldun-
fähig war.
Das Schwurgericht hat dazu zwei Sachverständige gehört. Aus dem Urteil geht aber nicht hervor, was die Sachverständigen bekundet haben und wie sie den Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit berechnet haben. Das Schwurgericht hat lediglich mitgeteilt, daß die Sachverständigen aus zwei Blutproben einen Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit von 2 o/oo errechnet hätten und daß seine Steuerungsfähigkeit nach ihrer Auffassung erheblich vermindert gewesen sei (UA S. 6, 10).
Das genügt nicht. Wenn sich der Tatrichter einem Gutachten, wie hier, ohne weitere Erwägungen anschließt, muß er nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 7, 238, 240; 8, 113, 118; 12, 311, 314/315; 34, 29, 31) die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die die Schlußfolgerungen des Sachverständigen anknüpfen, und die Art dieser Folgerungen wenigstens insoweit im Urteil mitteilen, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit und sonstigen Rechtsfehlerfreiheit erforderlich ist.
Da sich das Schwurgericht hieran nicht gehalten hat, sind seine Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht überprüfbar. Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.
Jedoch können die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt bestehen bleiben, weil sie von diesem Mangel nicht betroffen sind. Sie sind auch sonst frei von Rechtsfehlern zum Nach-
teil des Angeklagten." Dem tritt der Senat bei. Maul ulsamer Foth
Brüning Beyer