Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 10.05.1991 – 2 StR 362/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR _ 362/90 BESCHLUSS keln in der Strafsache

gegen

Detlef Wilhelm von der CCEEER :.: ve. geboren am ED 1955 in KO, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Mai 1990 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt, sein Rechtsmittel ist insoweit unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Erfolg hat die Revision, soweit das Landgericht allein auf eine Strafe erkannt und keine Entscheidung darüber getroffen hat, ob daneben die Unterbringung

des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen sei.

Nach S 64 Abs. 1 StGB muß das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wenn er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vorneherein aussichtslos erscheint (S 64 Abs. 2 StGB; vgl. BGHSt 28, 327, 328).

Nach den Urteilsfeststellungen ist es möglich, daß die Voraussetzungen der Unterbringung beim Angeklagten gegeben sind. Der Angeklagte konsumiert seit Jahren regelmäßig Heroin. Eine Ende 1985 angetretene Drogentherapie hat er nach etwa fünf Monaten, eine weitere nach etwa sechs Monaten abgebrochen. Zwischen 1985 und 1988 wurde er dreimal wegen Betäubungsmitteldelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt. während seiner letzten Strafverbüßung wurden ihm ab Februar 1989 regelmäßig Codeintabletten zur Bekämpfung seiner Betäubungsmittelsucht verabreicht. Nach seiner bedingten Entlassung im Frühjahr 1989 litt der Angeklagte unter Schlafstörungen und Entziehungserscheinungen. Der ihn behandelnde Arzt verordnete ihm über einen Zeitraum von zwei oder drei Monaten Codeincompretten. Daneben konsumierte der Angeklagte erneut Heroin. Als sein Arzt sich weigerte, ihn weiterin mit Codeincompretten zu behandeln, kam es zu der nun abgeurteilten Straftat: Der - wegen seiner Heroinsucht vermindert schuldfähige - Angeklagte bedrohte eine Apothekerin mit einem Klappmesser und nötigte sie so zur Herausgabe einer Packung

Codeincompretten.

Angesichts dieser Feststellungen hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, daß der Angeklagte infolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird, und ob dem durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann. Eine Entwöhnungsbehandlung ist nicht aussichtslos: Der Angeklagte ist nach den Feststellungen bemüht, eine neue

Therapiestelle zu finden.

Die Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (s 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5 = BGHR StGB § 64 Ablehnung 2; BGH bei Holtz, MDR 1990, 886). Über diese Frage muß deshalb neu entschieden werden. Daß sich die Anordnung der Unterbringung auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hätte, schließt der Senat aus.

Herdegen Theune Gollwitzer Detter Schäfer