Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 01.10.1991 – 1 StR 507/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 507/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Manfred Josef R m aus Ban, geboren am RR 9652 iv To,
wegen Vergewaltigung u.a.
wWIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 23. April 1991 im Fall 4 der Urteilsgründe dahin abgeändert, daß der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen. Gründe:
Da im Fall 4 der Urteilsgründe die Drohung des Angeklagten, der Tochter der Geschädigten sexuelle Gewalt anzutun, das Mittel der versuchten Nötigung war, geht der Tatbestand der Bedrohung gemäß $S 241 StGB in dem spezielleren Tatbestand der versuchten Nötigung gemäß SS 240 Abs. 3, 22 StGB auf (BGH b. Holtz MDR 1979, 281 m.w.N.).
Den ersatzlosen Wegfall eines vom Tatrichter als tateinheitlich verwirklicht angesehenen rechtlichen Gesichtspunkts kann der Senat gem. § 354 Abs. 1 StPO selbst aussprechen (BGHSt 10, 404, 405; BGH NJW 1964, 210, 212).
Der Senat kann ausschließen, daß sich der aufgezeigte Fehler bei der Bemessung der wegen dieser Tat verhängten Strafe, die die Strafkammer zutreffend aus dem zweimal gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 240 StGB entnommen hat, zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben. Gribbohm Foth Brüning
Beyer Wahl