Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 09.04.1997 – 2 StR 9/97

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Osmsiadl

vom

9, April 1997

in der Strafsache

gegen

1. Ivica I U aus vo c 1972

Arvatska/Bosnien-Herzegowina, geboren am in MG (Kroatien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Kresimir Anton K ED aus CE sehoren am

1973 in SW (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. Coran KB au: CE. sehoren arı GE 1273 in u.

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts am 9. April 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. September 1996 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die

Schuldsprüche wegen tateinheitlich begangener

Bedrohung entfallen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen. Gründe:

Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung (§ 241 StGB) kann keinen Bestand haben, da dieses Delikt hinter dem spezielleren Vergehen der Nötigung zurücktritt, denn die Bedrohung war das Mittel der Nötigung (vgl. BGHR StGB S$S 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; Ss 253 Abs. 1 Konkurrenzen 3; BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 1991 - 1 StR 507/91 und vom 7. November 1995 - 4 StR 637/95). Der Senat hat den Schuldspruch deshalb geändert. Der Strafausspruch kann aber bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, daß sich die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung

auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. Im übrigen hat die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jähnke Niemöller Detter

Bode Rothfuß