Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 09.04.1997 – 2 StR 9/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Osmsiadl
vom
9, April 1997
in der Strafsache
gegen
1. Ivica I U aus vo c 1972
Arvatska/Bosnien-Herzegowina, geboren am in MG (Kroatien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Kresimir Anton K ED aus CE sehoren am
1973 in SW (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. Coran KB au: CE. sehoren arı GE 1273 in u.
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts am 9. April 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. September 1996 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die
Schuldsprüche wegen tateinheitlich begangener
Bedrohung entfallen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen. Gründe:
Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung (§ 241 StGB) kann keinen Bestand haben, da dieses Delikt hinter dem spezielleren Vergehen der Nötigung zurücktritt, denn die Bedrohung war das Mittel der Nötigung (vgl. BGHR StGB S$S 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; Ss 253 Abs. 1 Konkurrenzen 3; BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 1991 - 1 StR 507/91 und vom 7. November 1995 - 4 StR 637/95). Der Senat hat den Schuldspruch deshalb geändert. Der Strafausspruch kann aber bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, daß sich die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung
auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. Im übrigen hat die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jähnke Niemöller Detter
Bode Rothfuß