Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 04.09.1991 – 3 StR 291/91

3. Strafsenat

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J6

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR_291/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Sefika C gm aus Du, Jeporen am & I BEIZ in EN (Türkei).

wegen Totschlags u.a.

wılI

96

- 2 -

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts, zu zgiffer 2 auf dessen Antrag, am 4. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

. Auf die Revision der Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 1. März 1991

dahin geändert, daß die Angeklagte des Totschlags in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit gefährlicher Körperverletzung sowie der versuchten schweren

räuberischen Erpressung schuldig ist,

und im Strafausspruch, soweit es die Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

Je

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags, wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Hinsichtlich der weitergehenden Revision hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Der Schuldspruch ist dahin zu ändern, daß der Totschlag nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit mit der Freiheitsberaubung und der gefährlichen Körperverletzung begangen wurde. Nach den Feststellungen schlug die Angeklagte gegen 22,00 Uhr das Tatopfer mit dem Griff der Pistole auf den Kopf, so daß es zu Boden fiel. Anschließend fesselte sie es mit der Mitangeklagten an Händen und Füßen und ließ es gefesselt liegen. Am nächsten Morgen erdrosselte sie das Opfer. Das Landgericht nimmt Tatmehrheit an, weil die Freiheitsberaubung nicht der Tötung gedient habe und der Totschlag nur gelegentlich der Freiheitsberaubung begangen

worden sei.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Wie das Landgericht nicht verkennt, wurde der Totschlag während der andauernden Freiheitsberaubung begangen. Mit dem Strangulieren des Opfers wird die Freiheitsberaubung zur Beendigung

geführt und zugleich ein qualifizierter Fall der Freiheits-

beraubung gemäß § 239 Abs. 3 StGB verwirklicht. Da sich die Ausführungshandlungen des Totschlags teilweise mit den der Freiheitsberaubung decken, ist nach § 52 StGB Tateinheit gegeben (vgl. BGHSt 28, 18, 19 f; Dreher/Tröndle StGB

45. Aufl. S 239 Rdn. 11).

Die Schuldspruchänderung bedingt die Aufhebung des Strafausspruches. Bei der versuchten schweren räuberischen Erpressung wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben festzustellen, ob der verwendete Schreckschußrevolver eine Schußwaffe im Sinne von S 250 Abs. INr. 1 StGB oder lediglich eine Waffe nach Nr. 2 dieser Vorschrift ist (vgl. BGHR StGB § 250 I Nr. 1 Schußwaffe 1 - 3 und Nr. 2 Waffe 1 sowie StGB § 244 I 1 Schußwaffe 1).

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