Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 06.08.1991 – 4 StR 274/91

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 274/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Jürgen VB aus MES- > U. geboren am EEE 1946 in 1ER,

2. Menfred Vo ÜE aus EEE dort geboren am nl 1953,

wegen Untreue u.a.

wIII

AZ

AS

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 6. August 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Dortmund vom

22. Januar 1991 in den Schuldsprüchen

dahin abgeändert, daß verurteilt wer-

den

a) der Angeklagte Vi wegen Diebstahls

b)

in Tateinheit mit Untreue, Unterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue und Urkundenfälschung;

der Angeklagte Va wegen Dieb-

stahls, 'Unterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue und

Urkundenfälschung.

Die weiter gehenden Revisionen werden

verworfen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer

Rechtsmittel zu tragen.

#2

Gründe§

l. Das Landgericht hat den Angeklagten WW "wegen Unterschlagung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Untreue sowie in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten Va "wegen Unterschlagung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung", zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten führen lediglich zu einer Änderung der Schuldsprüche; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. a) Zu Unrecht hat das Landgericht darin, daß die Angeklagten als Filialleiter und stellvertretender Filialleiter der Volksbank | aus dem Safe der Kundin sc 240.000 DM entnahmen und für eigene Geldanlagen verwandten, eine Unterschlagung gesehen. Da die Kundin mit dem ihr verbliebenen Schlüssel Zugang zu dem Safe hatte, war sie Gewahrsamsinhaberin am Inhalt des Schließfaches geblieben. Ihren (Mit-)Gewahrsam brachen die Angeklagten mit der Entnahme des Geldes; die Tat war mithin Diebstahl. Der Angeklagte Vogt hat tateinheitlich dazu Untreue begangen.

b) Der Schuldspruch wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Fall KÜEM ist zwar einwandfrei.

Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht jedoch den Erschwerungsgrund der veruntreuenden Unterschlagung (§ 246 Abs. 1, 2. Alternative StGB) angenommen. Das unterschlagene Bargeld war allein dem Mittäter MM auspezanit worden und damit allenfalls ihm "anvertraut". Da das "Anvertrautsein" ein besonderes persönliches Merkmal ist, welches die Strafe schärft, wirkt es nur zu Lasten des Mittäters, der das Merkmal selbst verwirktlicht (S 28 Abs. 2 StGB); hier also nicht zu Lasten der beiden Beschwerdeführer (RGSt 72, 326, 328; Eser in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 246 Rdn. 29).

c) Im Fall GM verheimlichten die Angeklagten der Erbin FÜ die Existenz eines Sparkontos, so daß diese die Geltendmachung ihrer Rechte unterließ. Hierin ist ein vollendeter Betrug zu erblicken; der Vermögensschaden der Erbin liegt, da die Aufdeckung des wahren Sachverhalts lediglich vom Zufall abhing, im tatsächlichen Ausschluß von der Verfügung über das Konto. Die spätere Verwertung des Guthabens durch die Angeklagten mit Hilfe gefälschter Unterschriften stellt Untreue gegenüber der Volksbank HE, verbunden mit Urkundenfälschung dar. Unterschlagung scheidet aus (BGHSt 14, 38, 47).

2. Die gebotene Änderung der Schuldsprüche kann der Senat selbst vornehmen. S§ 265 StPO steht nicht entgegen, da sich die Angeklagten gegen den Vorwurf, durch ihre Taten andere als die vom Landgericht angenommenen Strafgesetze verletzt zu haben, hier nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.

3. Die Änderung der Schuldsprüche führt nicht zur Aufhebung der Strafaussprüche, denn der Senat kann ausschliessen, daß das Landgericht bei richtiger rechtlicher Einordnung der Taten der Angeklagten auf niedrigere Einzel- oder Gesamtstrafen erkannt hätte. Trotz der Änderung der Schuldsprüche sind die Strafrahmen, aus denen gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB die Einzelstrafen zu entnehmen sind, gleich geblieben. Auch der vom Landgericht festgestellte Schuldgehalt der Taten wird durch deren abweichende rechtliche Einordnung

nicht berührt.

Entgegen der vom Verteidiger des Angeklagten Vaupel in seinem Schriftsatz vom 5. August 1991 geäußerten Ansicht gilt dies auch für den Fall 2 b der Urteilsgründe. Unabhängig von der (fehlerhaften) Einordnung der Tat als veruntreuende Unterschlagung war in diesem Fall durch § 267 Abs. 1 StGB der nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB maßgebliche Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe festgelegt. Der Strafzumessung des Landgerichts lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß es der Annahme einer Veruntreuung (statt richtigerweise einer "einfachen" Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 1. Alternative

A

StGB) bei der Festlegung der konkreten Einzelstrafen Bedeutung zugemessen hätte.

Jähnke Meyer-Goßner Steindorf Nehm Basdorf