Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 17.10.1985 – 4 StR 516/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR_516/8 BESCHLUSS in der Strafsache gegen
Mathias N EEE aus VE dort geboren an iD. W- mm 1966,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
FE
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugendkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 24. Mai 1985 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Verteidiger des Angeklagten hat gegen das vorbezeichnete Urteil mit Schriftsatz vom 24. Mai 1985 Revision eingelegt und darin ausgeführt: "Die Revision wird begründet, sobald das Urteil uns in schriftlicher Ausfertigung vor- ‚liegt. Es soll die Verletzung formellen, aber auch materiellen Rechts gerügt werden". Das Urteil ist ihm am 1. Juli 1985 zugestellt worden; ein weiterer Schriftsatz ist jedoch nicht eingegangen.
Damit ist die Revision entgegen § 344 StPO nicht begründet worden; die Frist zur Begründung der Revision lief gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO am 1. August 1985 ab.
Das Schreiben des Verteidigers, mit dem er Revision eingelegt hat, kann nicht als Revisionsbegründung ausgelegt werden: Es enthält lediglich die Ankündigung, daß eine Revisionsbegründung erfolgen und daß in dieser die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt werden "soll", also die Einreichung einer Revisionsbegründung beabsichtigt ist.
In ihm kann daher noch nicht selbst die Rüge der Verletzung formellen Rechts (die im übrigen auch gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig wäre) und die Erhebung der Sachbeschwerde gefunden werden (vgl. Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl. §§ 344 StPO Ränr. 11).
Die Revision muß daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden. Die vom Verteidiger neuerlich erklärte Rücknahme der Revision ist unwirksam, weil er die hierfür erforderliche ausdrückliche Ermächtigung (8 302 Abs. 2 StPO) trotz Aufforderung nicht vorgelegt hat.
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