Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 26.06.1991 – 3 StR 145/91

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

. Christian S gm aus VE, dort

geboren am 22. Februar 1969,

. Jörg K Em , geboren am 22. Mai 1969 in

MM 7

wegen schweren Raubes u.a.

wımll

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 26. Juni 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof zschockelt, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth,

Dr. Miebach als beisitzende Richter,

Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB für den Angeklagten >

als Verteidiger,

Justizamtsinspektorin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

in

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 19. Dezember 1990

werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht verurteilte die Angeklagten wegen - in Mittäterschaft begangenen - schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung jeweils zu einer Frei-

heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten.

Der Angeklagte SEMEP rüst mit seiner Revision die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Der Angeklagte Km stützt seine Revision, mit der er sich nach ausdrücklicher, bereits bei Rechtsmitteleinlegung abgegebener Erklärung ausschließlich gegen den Strafausspruch wendet, auf die Sachbeschwerde; die zunächst nur allgemein erhobene und damit unzulässige Verfahrensrüge verfolgt er nicht weiter.

Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

l. Die Sachrüge des Angeklagten Sg ist, soweit sie sich mit Angriffen, welche die Feststellungen zum Schuldumfang betreffen, gegen den Schuldspruch wendet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die von ihm außerdem erhobene Verfahrensbeschwerde entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher

unzulässig.

2. Die Strafaussprüche halten der auf Grund beider Rechtsmittel vorzunehmenden sachlichrechtlichen Nachprüfung

ebenfalls stand.

a) Insbesondere unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht bei beiden Angeklagten die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB jeweils verneint hat.

aa) Auch für die in der Feststellung eines solchen minder schweren Falles liegende Strafrahmenwahl gilt, daß die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist, weil er am ehesten in der Lage ist, sich auf Grund der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von Tat und Täter zu verschaffen. Bei der Gewichtung einzelner für die Strafrahmenwahl wesentlicher Umstände können Momente eine Rolle spielen, die aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung und dem Eindruck der Persönlichkeit eines Angeklagten gewonnen sind und die sich einer exakten Richtigkeitskontrolle entziehen, eine volle Nachprüfung durch den Revisionsrichter

somit nicht zulassen. Das Revisionsgericht kann daher auch

insoweit ebenso wie bei der Strafhöhenbemessung nur eingreifen, wenn die durch den Tatrichter vorgenommene Beurteilung Rechtsfehler erkennen läßt, etwa weil die maßgeblichen Erwägungen rechtlich anerkannten Strafzumessungsgrundsätzen zuwiderlaufen, in sich widersprüchlich oder in dem Sinne lückenhaft sind, daß naheliegende, sich aufdrän-

gende Gesichtspunkte nicht erkennbar bedacht worden sind.

Für die Entscheidung, ob der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB Anwendung finden kann, gilt, daß sie auf Grund einer Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommender Umstände danach zu treffen ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, daß der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen ist (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor § 1/mF Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1 und Gesamtwürdigung 6, jeweils mit weiteren Nachweisen). Lassen die gesamten Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sein können, die Annahme eines minder schweren Falles als fernliegend oder gar abwegig erscheinen, etwa weil besonders gravierende Gesichtspunkte Tat und Täter entscheidend prägen, verlangt (auch) das sachliche Recht allerdings nicht, darauf im Urteil einzugehen (vgl. BGHR StGB vor § 1/mF Gesamtwürdigung, fehlende 1). Auch dem Maß des Begründungsaufwands nach bestimmen sich die sachlichrechtlichen Anforderungen, die an

die Entscheidung der Frage eines minder schweren Falles zu

stellen sind, danach, ob die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens sich aufdrängt, lediglich vertretbar erscheint oder sich gar als nur nicht ganz fernliegend darstellt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. März 1991 - 3 StR 418/90).

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen genügen die Ausführungen des Landgerichts zur Frage des S 250 Abs. 2 StGB dem sachlichen Recht. Die Strafkammer hat insbesondere deutlich gemacht, daß sie ihrer Beurteilung eine Gesamtwürdigung zugrunde gelegt hat. Sie hat außerdem die Gründe, die ihr für die Ablehnung eines minder schweren Falles, jeweils bezogen auf den einzelnen Angeklagten, wesentlich erschienen sind, aufgeführt. Bei der Würdigung dieser Ausführungen ist zu beachten, daß der von den Angeklagten unter Mitwirkung eines weiteren Mittäters begangene Raubüberfall auf zwei Firmenbedienstete, die eine sogenannte Geldbombe zum Nachttresor einer Sparkassenfiliale bringen wollten, schwer wiegt. Er war zur Verminderung des Risikos für die Täter umsichtig vorausgeplant und wurde dann unter Verletzung beider Tatopfer durch den von Anfang an vorgesehenen Einsatz von Reizgas mit einer beträchtlichen, den Erwartungen der Angeklagten in etwa entsprechenden Beute von 15.000 DM durchgeführt. Gründe, welche die Annahme eines minder schweren Falles hätten naheliegend erscheinen lassen, ergaben sich demnach aus dem Tathergang als solchem nicht. Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht bei den entsprechend zu verstehenden Einzelerörterungen im wesentlichen nur darauf eingegangen ist, daß bestimmte im Vordergrund stehende strafmildernde Gesichtspunkte, die aus den persönlichen Verhältnissen der

Angeklagten (finanzielle Schwierigkeiten, verhältnismäßig

jugendliches Alter) oder aus dem Nachtatverhalten des Angeklagten Kesper hergeleitet worden sind, nicht das Gewicht zukommt, daß dadurch die Schwere der Tat in einem die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigenden Maße ausgeglichen wäre. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die finanziellen Schwierigkeiten, in denen sich die Angeklagten befunden hatten, in ihrer Bedeutung relativiert hat, legen auch nicht die Besorgnis nahe, sie habe verkannt, daß die Anwendung des ermäßigten Strafrahmens nicht nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen, beim Vorliegen einer Ausnahmetat oder außergewöhnlicher Umstände, gerechtfertigt ist, sondern daß entscheidend ist, ob der Fall insgesamt minder schwer wiegt (vgl. BGHR StGB vor § 1/mF Gesamtwürdigung 6 und § 46 III Raub 2). Nach dem trotz mißverständlicher Wortwahl erkennbaren Sinn der Ausführungen, wollte das Landgericht damit nur zum Ausdruck bringen, daß die finanziellen Schwierigkeiten der Angeklagten angesichts der objektiven Schwere der Tat nachhaltiger hätten sein müssen, um die Anwendung des Regelstrafrahmens in diesem konkreten Fall als unangemessen erscheinen zu

lassen. Diese Bewertung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Daß bei der Strafhöhenbemessung weitere strafmildernde Gesichtspunkte zusätzlich erwähnt worden sind, macht das Vorgehen der Strafkammer ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StCB vor § 1/mF Gesamtwürdigung, fehlerfreie 3) und läßt angesichts der vorangestellten grundsätzlichen Erwägungen zur Feststellung eines minder schweren Falles nicht besorgen, daß diese Gesichtspunkte bei der Entschei - dung über die Anwendung des Strafrahmens des S§ 250 Abs. 2 StGB außer Betracht geblieben sind. Daraus ist lediglich zu

folgern, daß das Landgericht, ohne daß dies rechtsfehlerhaft ist, diesen weiteren Umständen im Rahmen der Gesamtabwägung

keine bes t immen de Bedeutung beigemessen hat.

b) Die Strafzumessung gibt auch sonst zu rechtlichen

Beanstandungen keinen Anlaß.

Der mit der Revision gerügte Hinweis, daß der Angeklagte Kesper das Tatmittel beschafft und "den massivsten und aggressivsten Tatbeitrag" geleistet habe, bedeutet keinen Verstoß gegen $S 46 Abs. 3 StGB, sondern sollte ersichtlich nur deutlich machen, weshalb die Strafkammer gegen diesen Angeklagten trotz der in seiner Person gegebenen Milderungsgründe (bisherige Straffreiheit, Bemühungen um Teilwiedergutmachung) auf eine gleich hohe Strafe wie gegen den Mitangeklagten SD erkannt hat, obwohl dieser bereits wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten war und sich nicht um Wiedergutmachung bemüht hatte. Dagegen

ist rechtlich nichts zu erinnern.

Da die der Tat vorausgegangene Planung umsichtig war und damit Rückschlüsse auf eine erhöhte kriminelle Inten-

sität bei der Tatbegehung zuläßt, unterliegt schließlich

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auch die strafschärfende Erwähnung der Tatplanung beim Angeklagten SB keinen rechtlichen Bedenken nach S 46 Abs. 3 StGB.

Ruß Zschockelt Rissing-van Saan

Blauth Miebach