Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 26.06.1991 – 3 StR 11/91
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 11/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Andreas Jürgen 5 EEE aus WEB, seboren am 31. Januar 1959 in A.
wegen Vergehens gegen das Waffengesetz
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu III auf dessen Antrag, am 26. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 1990, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich
begangener Hehlerei wegfällt,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen
aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts
zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm und zugleich wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine solche
waffe und unerlaubten Führens dieser Waffe (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a WaffG) in Tateinheit mit Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihn im
übrigen freigesprochen.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dazu dargelegten Gründen, denen der Senat beitritt, nicht durch. Dagegen hat der Angeklagte mit der Sachbeschwerde zum Teil Erfolg.
Die sachlichrechtliche Überprüfung des Schuldspruchs wegen Vergehens nach S$S 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a WaffG ergibt keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann die Verurteilung wegen tateinheitlich dazu
begangener Hehlerei nicht bestehen bleiben.
Nach den Urteilsfeststellungen fand am 8. November 1986 in Hanau eine gegen die Verwendung von Atomkraft und gegen die Unternehmen der Atomindustrie Nukem und Alkem gerichtete Demonstration statt, an der auch der Angeklagte und die früheren Mitangeklagten ren und EB teilnahmen. Dabei wurde einem Kriminalbeamten, der sich in dienstlichem Einsatz befand, von einer Gruppe vermummter Demonstranten die geladene Dienstwaffe, eine Selbstladepistole SIG - Sauer, Modell P 6, gewaltsam entwendet. Die Waffe gelangte von den unbekannt gebliebenen Tätern zunächst in den Besitz des früheren Mitangeklagten Hg, der sie noch am 8. November 1986 an den ehemaligen Mitangeklagten Egg» weiterreichte. Dieser gab die Pistole am selben Tag dem
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Angeklagten auf dessen Aufforderung heraus. Der in Wiesbaden wohnhafte Angeklagte, dem die gewaltsame Entwendung bekannt war, führte die Waffe von Hanau aus mit sich und behielt sie jedenfalls bis Januar 1987; am Morgen des 3. November 1987 wurde die Pistole in der Wohnung der Mitangeklagten WW in einem dem früheren Mitangeklagten EM gehörenden Ruck-
sack bei einer polizeilichen Durchsuchung sichergestellt.
Diese Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten tragen die Annahme des Oberlandesgerichts, er habe die gewaltsam entwendete Pistole "sich verschafft" und sich damit der Hehlerei schuldig gemacht, nicht. Sie lassen die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte die Waffe für die unbekannt gebliebenen Täter der gewaltsamen Entwendung, zu denen möglicherweise der Mitangeklagte HOmEEm gehörte, lediglich verwahrt hat. Die bloße Verwahrung einer entwendeten Sache erfüllt aber die vom Oberlandesgericht bejahten Voraussetzungen des "S i c h verschaffens" im Sinne des § 259 StGB nicht (vgl. LK StGB 10. Aufl. § 259 Rdn. 18; Stree in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 259 Rdn. 26). Darüber hinaus ergeben die Urteilsgründe auch ihrem Zusammenhang nach nicht, daß der Angeklagte mit der in S 259 StGB vorausgesetzten Absicht gehandelt hat, sich oder einen anderen zu bereichern. Feststellungen zur subjektiven Tatseite hat das Oberlandesgericht lediglich zur Kenntnis von der Entwendung der Waffe und von der Notwendigkeit behördlicher Erlaubnis nach den Vorschriften des Waffengesetzes getroffen.
Bei den Besonderheiten der Beweislage ist auszuschließen, daß eine neue tatrichterliche Prüfung zu ergänzenden Feststellungen insbesondere zur subjektiven Tatseite führen würde, welche die Anwendung des Hehlereitatbestandes oder doch des Tatbestandes der Begünstigung (§ 257 StGB) oder der Strafvereitelung (S 258 StGB) rechtfertigen könnten. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändert der Senat den Schuldspruch daher in der aus der Beschlußformel ersichtlichen Weise ab.
Die Schuldspruchänderung zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Oberlandesgericht hat zwar die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB dem Strafrahmen des § 53 Abs. 1 Satz 1 WaffG entnommen und dabei einen minder schweren Fall im Sinne von Satz 2 dieser Vorschrift der Sache nach verneint. Auch ist eine der strafschärfend gewerteten Vorstrafen insofern einschlägig, als sie wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz verhängt worden ist. Das Oberlandesgericht hat jedoch zu Lasten des Angeklagten
ausdrücklich auch die tateinheitlich begangene Hehlerei berücksichtigt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß es ohne Annahme dieses weiteren Gesetzesverstoßes auf
eine geringere Strafe erkannt hätte.
Ruß Zschockelt Rissing-van Saan
Blauth Miebach