Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 17.05.1991 – 2 StR 162/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 Str 162/91 BESCHLUSS
aM Aue.
in der Strafsache
gegen
Wilhelm W iD zus DEE, geboren am EEE 1924 in FD,
wegen Geiselnahme
wIII
‘Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 1991 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Beschluß des Landgerichts Aachen vom
4. Dezember 1990 wird aufgehoben.
2. Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Oktober 1990 wird
als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten am 4. Oktober 1990 wegen Geiselnahme zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Im Anschluß an die Verkündung des Urteils und nach Rechtsmittelbelehrung haben der Angeklagte und sein Verteidiger auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Diese Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt. Mit Schreiben vom 23. November 1990, beim Landgericht am 27. November 1990 eingegangen, hat der Angeklagte Revision eingelegt, die vom Landgericht durch Beschluß vom 4. Dezember 1990 gemäß § 346 Abs. 1 StPO wegen Versäumung der Einlegungsfrist (S 341 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen
worden ist.
Diese Entscheidung wurde laut Postzustellungsurkunde am
19. Dezember 1990 zugestellt an die "REED : GEEEEp-CD, 7 SCEEEEEEEB- Haus, =. Ha. Herrn wilhelm wi, SCENES trance ED, ED DEE, und zwar durch Übergabe an den Bediensteten Stefan Wagp der Empfängerin. Der Ange-
klagte wohnt im Aue SEE Haus und hat die Sendung nach seinen Angaben am 20. Dezember 1990 erhalten. Mit Schreiben
vom 21. Dezember 1990, eingegangen am 28. Dezember 1990, wendet er sich gegen den Verwerfungsbeschluß und beantragt
"Revision oder Berufung" gegen das Urteil des Landgerichts. II.
Das Schreiben des Verurteilten ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO anzusehen. Der Antrag ist rechtzeitig gestellt worden, da mangels einer wirksamen (vgl. § 37 Abs. 1 StPO i. V. m. S§ 195 Abs. 2, § 191 Nr. 3 ZPO) Zustellung des Beschlusses vom 4. Dezember 1990 an den Verurteilten die Wochenfrist des § 346 Abs. 2 StPO nicht in Gang gesetzt worden ist.
Der Antrag führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 4. Dezember 1990 und zur Verwerfung der Revision durch den
Senat.
Der Verurteilte hat auf Rechtsmittel verzichtet. Anhaltspunkte dafür, daß er sich der Tragweite seiner Erklärung nicht bewußt war, sind nicht zu erkennen. Seine Revision ist daher wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts unzulässig, nicht aus einem der Gründe, die gemäß S$S 346 Abs. 1 StPO zur Revisionsverwerfung durch das Landgericht führen.
Se
. Der Senat hat dementsprechend unter Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses die Revision gemäß S 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen (vgl. BGH LM Nr. 4 zu § 349 StPO; BGH, Beschl. v. 12. Februar 1982 - 2 StR 31/82).
Herdegen Niemöller Gollwitzer Detter Schäfer