Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 12.02.1982 – 2 StR 31/82

2. Strafsenat

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PLG

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 31/82 BESCHLUSS MM. EL

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Gerd Norbert Z ER ‚, ohne festen Wohnsitz, geboren am EREEEEEED 1947 in Hen/SCHiih,

wegen Unterbringung in einen psychiatrischen Krankenhaus

I

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. Februar 1982 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Beschluß des Landgerichts Mainz vom 27. November 1981 wird aufgehoben.

2. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 19. Oktober 1981 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat durch Urteil vom 19. Oktober 1981 die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Im Anschluß an die Verkündung hat der Beschuldigte in Gegenwart seines Verteidigers und nach Belehrung und Erörterung auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Seine Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt. Der Rechtsmittelverzicht ist mithin wirksam, das Urteil ist rechtskräftig geworden (vgl. BGHSt 18, 257). Anhaltspunkte dafür, daß sich der Beschuldigte der Tragweite seiner Erklärung nicht bewußt war, sind nicht zu erkennen. Daß er die ihm vorgeworfenen Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, schloß seine Verhandlungsfähigkeit nicht aus.

Am 11. November 1981 hat der Beschuldigte gleichwohl Revision eingelegt. Die Strafkammer hat das Rechtsmittel durch Beschluß vom 27. November 1981 gemäß § 346 Abs. 1 StPO wegen Versäumung der Einlegungsfrist (§ 341

Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Beschuldigte rechtzeitig auf Entscheidung durch das Revisionsgericht angetragen (§ 346 Abs. 2 StPO). Sein Antrag führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 27. November 1981, weil die Revision wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts, also aus anderen als den in § 346 Abs. 1 StPO genannten Gründen unzulässig ist. Hierüber aber hat nicht das Landgericht, sondern das Revisionsgericht zu entscheiden

(vgl. BGH LM Nr. 4 zu § 349 StPO).

Der Senat hat dementsprechend die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Mösl Müller Maier

Theune Niemöller