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BGH Beschluss vom 16.05.1991 – 4 StR 204/91

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 204/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Klaus Peter A EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren

am ME 1967 in nE, Zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls u.a.

wIII

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Mai 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 Stpo beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. November 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Diebstahls in zwölf Fällen, davon in drei Fällen versucht, in einem weiteren Falle in Tateinheit mit Brandstiftung und in noch einem weiteren Falle mit Zerstörung eines Bauwerkes sowie wegen Sachbeschädigung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit der Revision. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es den Schuldspruch betrifft.

Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit beim Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

Nach Auffassung der Strafkammer war bei Begehung der Taten "die Fähigkeit des Angeklagten, nach seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, vermindert, aber nicht erheblich", und zwar lediglich "durch eine dauerhafte Persönlichkeitsdisposition, seelische Spannungen aggressiv abzubauen sowie durch eine mangelhafte Übung, sich eigenverantwortlich zu verhalten"; sowohl die Diebstähle als auch die Schadensstiftungen durch Feuer seien bei ihm Formen aggressiven Spannungsabbaus, ohne daß eine krankhafte seelische Störung vorliege (UA 16).

Diese knappen Ausführungen der Strafkammer ermöglichen dem Senat nicht die Nachprüfung dahingehend, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB zu Recht verneint worden sind. Zunächst läßt das Urteil bereits eine eingehende Darstellung des Zustandes des Angeklagten zu den Tatzeiten unter Berücksichtigung des Lebenslaufs und seiner Vorbelastungen vermissen. Dazu hätte hier besondere Veranlassung bestanden, da der Angeklagte bereits früher durch eine Serie von Brandstiftungen aufgefallen war. Des weiteren enthält das Urteil keine klare Zuordnung, auf welche der in § 20 StGB abschließend genannten seelischen Störungen die dem Angeklagten zugebilligte Verminderung der Steuerungsfähigkeit zurückzuführen ist. Aus dem Sinnzusammenhang des Urteils ist indessen zu erschließen, daß die Strafkammer von dem Vorliegen einer

"schweren anderen seelischen Abartigkeit" ausgeht, da eine krankhafte seelische Störung ausgeschlossen wird und für die Annahme einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder von Schwachsinn Anhaltspunkte nicht vorliegen.

Ist somit eine "schwere andere seelische Abartigkeit" den Erörterungen zugrunde gelegt worden (vgl. hierzu BGHSt 34, 22, 24), die als Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nach dem Gesetz jeweils nur dann in Betracht kommt, wenn sie eben diese "Schwere" aufweist, so liegt es nahe, dieser Form der seelischen Störung, wenn sie nicht zum Ausschluß der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB, sondern nur zu deren Verminderung führt, die Wirkung einer von § 21 StGB geforderten "erheblichen" Verminderung der Schuldfähigkeit zuzusprechen. Eine vergleichbare Fragestellung ergibt sich in den Fällen, in denen eine "tiefgreifende" Bewußtseinsstörung festgestellt und geprüft wird, ob sie zu einer "erheblichen" Verminderung der Schuldfähigkeit geführt hat (vgl. BGHR § 21 StGB Bewußtseinsstörung 2; Salger in Festschrift für Tröndle [1989] S. 201, 214).

Wenn die Strafkammer trotz der Annahme verminderter Schuldfähigkeit infolge einer schweren anderen seelischen Abartigkeit eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit annehmen will, so hätte sie diese Ausnahme eingehender als geschehen in nachvollziehbarer Weise begründen müssen. Dem Senat fehlen deshalb die Grundlagen, die Frage der "Erheblichkeit" (vgl. BGHSt 8, 113, 124) zu überprüfen.

Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen des § 21 StGB bejahen, so wird die Frage zu prüfen sein, ob eine Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB anzuordnen ist; das Verschlechterungsverbot würde dem nicht entgegenstehen ($S 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Salger Jähnke Steindorf Maatz Basdorf