Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 06.05.1997 – 1 StR 17/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 1 StR 17/97 IT _ AaL eL 7 \ ß | vom 72 6. Mai 1997
in der Strafsache
gegen
Jörg vw ED aus com, geboren am GEEEEEEEEEEED 1963 in OGEEEEEEEEEEED:
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1997
beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 15. August 1996 wird als unzulässig verwor-
fen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres
Rechtsmittels zu tragen.
Der Antrag der Nebenklägerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Verfolgung ihrer
Revision wird zurückgewiesen. Gründe:
Die Nebenklage betrifft allein die Tat zu Lasten des
Kindes Daniela MED. Der Angeklagte wurde insoweit wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit se-
xueller Nötigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu der Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verur-
teilt.
Mit ihrer Revision begehrt die Nebenklägerin zwar Aufhebung des Urteils, die Begründung läßt aber keinen Zweifel daran, daß lediglich die Strafhöhe, insbesondere die Ablehnung eines besonders schweren Falles des sexuellen Miß-
brauchs eines Kindes beanstandet wird.
Mit diesem Begehren bleibt die Revision der Nebenklage unzulässig. Ein Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird
(S 400 Abs. 1 StPo).
Da sich somit die Unzulässigkeit der Revision der Nebenklage bereits aus deren Begründung ergibt, kann zu ihrer Verfolgung auch nicht Prozeßkostenhilfe gewährt werden. Es besteht kein Rechtschutzinteresse, ein bei Antragstellung ersichtlich unzulässiges Rechtsmittel durch Gewährung von Prozeßkostenhilfe verfolgen zu können (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6).
Die in dieser Sache eingelegte Revision des Angeklagten ist verworfen worden (§ 349 Abs. 2 StPO). Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten der Nebenklägerin und der durch die Revision der Nebenklägerin dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Schäfer Ulsamer Maul Brüning Wahl