Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Entscheidung vom 16.05.1991 – 4 StR 201/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
in der Strafsache
gegen
Fortunato Antonio C EEE aus KÜEEEE , geboren am EEE 1966 in SEE, zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
wIII
N
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Mai 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:
1.
I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 16. Januar 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.
Die weiter gehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags
zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hier-
gegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen
Rechts rügt.
II. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht in der vom Gesetz geforderten Form ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde deckt Rechtsfehler zum Schuldspruch nicht auf.
2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Schwurgericht hat seiner Strafbemessung den Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt und die Voraussetzungen sowohl der 1. als auch der 2. Alternative des § 213 StGB verneint. Soweit es die 1. Alternative des § 213 StGB betrifft, sind Rechtsfehler nicht erkennbar.
Die Prüfung, ob ein sonst minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 2. Alternative StGB) vorliegt, läßt allerdings wesentliche Umstände außer acht, die in die Gesamtwürdigung hätten einbezogen werden müssen.
Die Kammer führt zur Ablehnung dieses Strafmilderungsgrundes aus, daß bei einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht die Tat des Angeklagten nicht derart von den sonstigen Erscheinungsformen des Totschlags abweiche, daß der Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung der Milderungsmöglichkeit nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen erscheint.
Diese Würdigung ist in Anbetracht der Häufung der von der Kammer festgestellten strafmildernden Umstände nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Nicht eingeflossen sind in die Gesamtwürdigung weitere für den Angeklagten sprechende
Umstände, insbesondere die Vorgeschichte der Tat. Nach den Feststellungen der Kammer hatte der Angeklagte seiner Lebensgefährtin zwei Jahre zuvor geholfen, sich aus der Drogenszene zu lösen. Nur ihr zuliebe hatte er - entgegen dem Rat seiner Eltern - seine Heimat verlassen und war mit ihr nach Deutschland gezogen. Diese Vorgeschichte der Tat stellt einen wesentlichen Umstand dar, der zur Beurteilung der
die Tat auslösenden Äußerung der Lebensgefährtin, sie wolle künftig mit einem anderen Mann zusammenleben, und der Reaktion des Angeklagten hierauf heranzuziehen ist. Im übrigen weist der Angeklagte eine beträchtliche Persönlichkeitsstörung auf, die möglicherweise bereits für sich allein die Voraussetzungen einer der biologischen Komponenten des § 20 StGB erfüllt. Außerdem handelte er in einem affektiven Ausnahmezustand, der wiederum für sich allein zur erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt haben kann. Zudem war er erheblich alkoholisiert. Die Frage, ob der Angeklagte bereits allein aufgrund der Alkoholisierung vermindert schuldfähig war, hat die Kammer ebenfalls nicht erörtert, obwohl nach ihren Feststellungen der Angeklagte mehr als seine Lebensgefährtin getrunken hatte, bei der ein Blutalkoholwert von 1,6 %0 festgestellt wurde. Gerade aufgrund des Nachtatverhaltens des Angeklagten (er erwachte am
26. Juni 1990 am Boden liegend und die Leiche seiner Lebensgefährtin in den Armen haltend) lag es nahe, anzunehmen, daß die Alkoholisierung den Bereich der verminderten Schuldfähigkeit erreicht hatte.
Im Hinblick auf diese besonderen Tatumstände, die von den sonstigen Erscheinungsformen des Totschlags erheblich
abweichen, kann der Senat nicht ausschließen, daß die Kammer - bei vollständiger Berücksichtigung dieser Umstände - einen minder schweren Fall im Sinne des § 213 2. Alternative StGB
angenommen hätte.
Salger Jähnke Steindorf Maatz Basdorf