Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 11.04.1991 – 4 StR 142/91

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Reinhard x ME aus SEE, dort geboren am CE 1950, zur Zeit in Haft,

wegen Mordes

wııl

-2- Z

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. April 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. September 1990 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Mordes - begangen in den Tatformen der Heimtücke und der Tötung aus niedrigen Beweggründen - zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil hatte der Senat 1988 aufgehoben (stv 1988, 384). In der erneuten Hauptverhandlung hatte das Landgericht den Angeklagten wegen Mordes - begangen in der Tatform zur Befriedigung des Geschlechtstriebs - ebenfalls zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Auch dieses Urteil hatte der Senat aufgehoben, jedoch mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tathergang (JR 1990, 119 m. Anm.

Blau).

Auf Grund der nunmehr durchgeführten Hauptverhandlung hat das Landgericht den Angeklagten wiederum wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat angenommen, daß er aus niedrigen Beweggründen und unter den Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe, eine zeitige Freiheitsstrafe aber nicht in Betracht komme. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat auch dieses Mal

mit der Sachbeschwerde Erfolg.

l. Der Senat hatte die in der zweiten Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen zum äußeren Tathergang aufrechterhalten. Sie waren daher für das Landgericht bindend. Der neue Tatrichter durfte zwar ergänzende Feststellungen treffen, jedoch nicht solche, welche zu dem bindenden Sachverhalt in Widerspruch stehen (Pikart in KK StPO 2. Aufl. § 354 Rdn. 42). Hiergegen hat das Landgericht verstoßen.

Nach dem maßgebenden Tathergang schleppte der Angeklagte sein Opfer Gregor BEE auf eine Lichtung, warf es zu Boden und führte den Analverkehr aus. Danach brachte er dem "leblos gewordenen" Opfer eine Reihe von Verletzungen im Genitalbereich bei, drückte eine brennende Zigarette auf seiner Haut aus und erschlug es schließlich mit einem knüppelartigen Ast. In seinem neuen Urteil stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe, auf der Lichtung angekommen, sein Opfer weiterhin stranguliert, es geschlagen und getreten, sodann einen Holzknüppel ergriffen und Gregor EEE damit erschlagen. "An der Leiche des Jungen fanden sich später weitere Spuren, die auf einen sexuellen Mißbrauch des Opfers

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hinweisen" (UA 9); ob und wann ein Mißbrauch stattgefunden hat, läßt das Landgericht offen.

Die beiden Tatschilderungen sind nicht miteinander vereinbar. Der Widerspruch entzieht dem Senat die Grundlage für die revisionsrechtliche Nachprüfung des Urteils, das daher

keinen Bestand hat.

2. Durchgreifende Bedenken wären auch gegen die Erwägungen zu erheben, mit denen das Landgericht die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB begründet hat.

Die nach den §§ 21, 49 StGB mögliche Strafmilderung steht nicht im Belieben des Tatrichters. Sie darf nur versagt werden, wenn das an sich geringere Maß der Schuld, welches sich aus der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ergibt, durch andere, erschwerende Umstände aufgewogen wird. Solche Umstände zeigt das Landgericht - auf der Grundlage des von ihm angenommenen Sachverhalts - nicht auf. Seine Darlegungen erschöpfen sich im wesentlichen in einer nochmaligen Schilderung der Tat und des Nachtatverhaltens. Die Gefühllosigkeit, Brutalität und Unbarmherzigkeit des Vorgehens des Angeklagten, welche das Landgericht hierbei betont, sind nach seinen Ausführungen zur Haßmotivation und zur Affektivität des Angeklagten bei der Tat Folgen gerade des Zustandes, welcher die verminderte Schuldfähigkeit begründet hat. Diese Umstände können daher hier nicht straferschwerend wirken (BGHSt 16, 360, 364; st. Rspr.). Damit, daß der Angeklagte aus nichtigem Anlaß handelte, hat das

Landgericht die Mordqualifikation begründet (UA 14); auch dieser Umstand ist daher nicht geeignet, die besondere Schuldschwere darzutun (§ 46 Abs. 3 StGB). Das Nachtatverhalten ist hierzu ebensowenig geeignet. Daß der Angeklagte umsichtig Spuren beseitigte, läßt einen Schluß auf seine Einstellung bei der Tat nicht ohne weiteres zu; fehlendes Entsetzen über die Tat ist kein Strafzumessungsgrund.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß der Richter dem Sachverständigen den Sachverhalt mitteilen muß, von dem dieser auszugehen hat. Der Sachverständige wird seinem Gutachten deshalb die bindenden Feststellungen zum äußeren Tathergang zugrunde zu legen haben.

Salger Jähnke Steindorf Maatz Basdorf