Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 09.04.1991 – 4 StR 107/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 107/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Ralf Theodor ABB aus DEREN, geboren am EEE :°° in OD / A, zur Zeit in Haft,
wegen gefährlicher Körperverletzung ü.ä.
wııl
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 1991 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
1.
Das Verfahren wird im Fall II 5 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dadurch im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse
zur Last.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. März 1990
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen vorsätzlichen
Vollrausches entfällt,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verwor-
fen.
ur
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im gesamten Schuldspruch und in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben.
Hingegen konnte der Einzelstrafausspruch im Fall II 5 der Urteilsgründe wegen nach Urteilserlaß in Kraft getretenen milderen Rechts nicht bestehenbleiben ($S 354 a StPO, § 2 Abs. 3 StGB). Seit Suspendierung der alliierten Vorbehaltsrechte mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 gilt in Berlin das Waffengesetz (§ 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 25. September 1990, BGBl I 2106, in Verbindung mit der Bekanntmachung über sein Inkrafttreten vom 3. Oktober 1990, BGBl I 2153). Die Höchststrafe wegen vorsätzlichen Vollrausches vermindert sich damit angesichts der Rauschtat des unerlaubten Erwerbs einer Schußwaffe in Tateinheit mit Bedrohung gemäß § 323 a Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG, SS 241 Abs. 1, 52 Abs. 2 Satz 1 StGB auf drei Jahre Freiheitsstrafe. Anstelle sonst gebotener Aufhebung des Einzelstrafausspruchs erscheint es hier sachgerecht, das Verfahren im Fall II 5 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen.
Die Verfahrensweise zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Bei deren Neufestsetzung werden insbesondere die Wirkungen der Dauer der Strafvollstreckung auf den Ange-
klagten, dem längerer Strafvollzug auch noch in anderer Sache bevorsteht, zu beachten sein (vgl. BGH StV 1983, 456;
1988, 103, 104).
Da der Schuldspruch im Fall II 5 der Urteilsgründe nicht rechtsfehlerhaft war, sieht der Senat insoweit von einer Freistellung des Angeklagten von den in erster Instanz entstandenen notwendigen Auslagen gemäß § 467 Abs. 4 StPO ab (BGH NStZ 1991, 47, 48 a.E.).
Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf