Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 20.03.1991 – 2 StR 624/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 624/90 20-3941
Mona
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. Werner P GE ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am (u 1 9 2 0 in CE, zur Zeit in
Strafhaft in anderer Sache,
2. Rolf ;s ED ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am
EEE 19650 in DEE zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen erpresserischen Menschenraubes U. &.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. März 1991 gemäß $S 349 Abs. 2 bis
4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. Juni 1990 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) soweit die Angeklagten im Fall I Bd der Urteilsgründe (Straftat zum Nachteil von Frau EEE) verurteilt wurden und
b) im Ausspruch über die gegen die Angeklagten PO und SER verhängten Gesamtstrafen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten
werden verworfen.
Gründe§
I. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Gefangenenmeuterei, versuchten Raubes sowie wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung in zwei Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit einer
Verfahrensrüge teilweise Erfolg.
II. Die Verurteilung hat im Fall IBd der Urteilsgründe (erpresserischer Menschenraub und räuberische Erpressung zum Nachteil von Frau Ei und ihrem Enkel) keinen Bestand. Die Revisionen machen hier zu Recht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend.
1. Das Landgericht hat nach S 247 Satz 2 StPO die Entfernung der Angeklagten während der Vernehmung der Zeugin BEE beschlossen. In Abwesenheit der Angeklagten wurde sodann die Zeugin vernommen, die Frage ihrer Vereidigung erörtert, die Entscheidung bekanntgegeben, daß die Zeugin nach S 61 Nr. 2 StPO unvereidigt bleibe und die Zeugin entlassen.
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Dieses Verfahren beanstandet die Revision zu Recht.
Die Abwesenheit der Angeklagten während der Verhandlung über die Vereidigung und Entlassung der Zeugin verstößt gegen S 230 Abs. 1 StPO.
S 247 StPO gestattet nur die Entfernung des Angeklagten während der Vernehmung des Zeugen selbst und - wenn eine Gefährdung des Zeugen durch ein Zusammentreffen mit dem Angeklagten der Ausschlußgrund ist - während einer Vereidigung des Zeugen (BGHSt 37, 48, 50).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören aber die Verhandlung über die Vereidigung und die Entlassung des Zeugen nicht zu den Verhandlungsteilen, von denen der Angeklagte nach § 247 StPO ferngehalten werden darf
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(vgl. nur BGH NStZ 1987, 519; NJW 1986, 267; Kleinknecht/ Meyer, StPO 39. Aufl. S 247 Rdn. 8-10; jeweils mit weiteren
Nachweisen).
Der Verstoß gegen das Anwesenheitsrecht der Angeklagten nach SS 230 Abs. 1, 247 StPO ist ein absoluter Revisionsgrund im Sinn des § 338 Nr. 5 StPO, wenn ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung betroffen ist. Dies war hier der Fall (vgl. BGH a.a.0.).
2. Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils nur im Fall I B d der Urteilsgründe. Auf die anderen Fälle kann sich der Mangel nicht ausgewirkt haben (vgl. BGH StV 1981, 3; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. $S 338 Rdn. 4; Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 338 Rdn. 2).
III. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Herdegen Theune Niemöller Gollwitzer Schäfer