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BGH Beschluss vom 14.03.1991 – 4 StR 66/91

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 66/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Karl-Heinz > (HER 3%: FEB, geboren am EEE 15 4: ir KH,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

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Sf

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. März 1991 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom

23.

a)

b)

August 1990

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und des Bei-. schlafs zwischen Verwandten in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes schuldig ist,

im Einzelstrafausspruch wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (Tat zum Nachteil von Matthina I y SEE) und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verur-

teilt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teil-

weise Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuld- und den Einzelstrafausspruch wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und mit Beischlaf zwischen Verwandten (Tat zum Nachteil von Tanja ri) -ichtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Februar 1991 Bezug genommen. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. März 1991 führt zu keiner anderen Beurteilung

(vgl. auch unten 4).

2. Der Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen bei der Tat zum Nachteil von Matthina I y SEN stand jedoch die eingetretene Verfolgungsverjährung entgegen. Der Generalbundesanwalt hat

hierzu zutreffend ausgeführt:

-4 -

"Das Landgericht hat festgestellt, daß die Tat zum Nachteil dieser Zeugin 'im November 1982 nach Vollendung des 12. Lebensjahres am 11.11.1982’ beendet war (UA S. 17/18, 31). Eine für die Unterbrechung der Verjährung geeignete Verfolgungshandlung (§ 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) hat frühestens am 15. September 1988 stattgefunden (vgl. Bd. I Bl. 9 d.A.). Damit war dieser Teil der Tat mit Ablauf des 10. November 1987 verjährt (S 174 Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Ohne Bedeutung ist insoweit das tateinheitliche Zusammentreffen dieses Delikts mit dem unverjährten Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 i.V.m.

§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB), weil jede der angeklagten Gesetzesverletzungen ihrer eigenen Verjährung unterliegt (BGH Urteil vom 9. Juli 1987 - 4 StR 216/87; LK-Jähnke, 10. Aufl., $S 78 Rdnr. 3)."

Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert. Der Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

auf.

3. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt - insoweit entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts - zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs von zwei Jahren Freiheitsstrafe. Das Landgericht hat nämlich ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte "gleich mehrere Tatbestände gleichzeitig ... verwirklicht hat" (UA 31). Der Senat kann daher nicht ausschließen, daß ohne die Verurteilung nach $S 174 StGB eine mildere Einzelstrafe verhängt worden wäre.

02 m

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-14/4-str-66-91#rd_8

4. Die Aufhebung dieser Einzelstrafe hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Dagegen kann die Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten bestehenbleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen ist. Insoweit ist auch - entgegen der Ansicht der Verteidigung - nicht zu besorgen, daß die Strafkammer die Erfüllung des Regelbeispiels des § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB "doppelt zu Lasten des Beschwerdeführers" verwertet hat. Allein die - überflüssige - Erwähnung dieser Vorschrift bei der rechtlichen Würdigung der Tat (UA 39) begründet eine solche Besorgnis nicht.

Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf