Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 10.07.1991 – 2 StR 242/91

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern

WA

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 242/91 BESCHLUSS

A Ba Mark

in der Strafsache

gegen

Harald Karol John Sch EB „aus ICE, seboren am WB. WE 1955 in NEED, Zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u. a.

wılI

ME

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 25. Februar 1991 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt und ausgesprochen, daß in Spanien erlittene Haft im Verhältnis 1 zu 2 angerechnet wird. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im übrigen ist sie unbegründet.

geringer Menge zZusammentrifft, Steht der Verjährung seiner Verfolgung nicht entgegen, weil jede Gesetzesverletzung ihrer eigenen Verjährung unterliegt (BGH bei Dallinger MDR 1976, 15; BGH wistra 1982, 188; BGH NIW 1987, 3144; BGHR StGB S 78 Abs. 1 Tat 1; BGH, Beschl. v., 14. März 1991 _ 4 StR 66/91 -; st. Rspr.).

nicht erschwerend angelastet,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-10/2-str-242-91#rd_3

Im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt, seine Revision ist insoweit unbegründet im Sinne von Ss 349 Abs. 2 StPO.

Herdegen Maier Niemöller Gollwitzer Detter