Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 28.02.1991 – 4 StR 36/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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SL
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 36/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Uwe Karl IR aus EEE FE dort geboren am GEHEN 1.965:
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
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-2- SL
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO be-
schlossen:
ı. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 23. August 1990 im Ausspruch über den Verfall mit den Feststellungen auf-
gehoben. |
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
II. Die weiter gehende Revision wird verwor-
fen. |
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, den Verfall von 1.980,- DM angeordnet, bei ihm sichergestellte Betäubungsmittel und weitere Gegenstände eingezogen, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und bestimmt, daß ihm für die Dauer von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren.
Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch, zum Straf- und Maßregelausspruch sowie zum Ausspruch über die Einziehung unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Dagegen kann der Ausspruch über den Verfall keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 23. Januar 1991 zutreffend ausgeführt:
"Unter den Begriff des Vermögensvorteils im Sinne von § 73 StGB fällt nicht jeder Erlös aus einem Rauschgiftgeschäft, sondern nur der reine Gewinn der Tat. Hierzu bedarf es saldierender Feststellungen zwischen erlangtem Erlös und den Aufwendungen des Täters (vgl. Körner [BtMG 3. Aufl.] § 33 Rdn. 39, 40 m.w.Nachw.). Für den vorliegenden Fall der Vermischung des vom Käufer gezahlten Kaufpreises mit dem Geld des Angeklagten kommt darüber hinaus nur der Ersatzverfall nach § 73 a StGB in Betracht (Körner aaO § 33 Rdn. 38). Da die Strafkammer insoweit keine hinreichenden Feststellungen getroffen hat (vgl. hierzu Körner aaO Rdn. 40, 41) ist
die Verfallsanordnung aufzuheben".
Im Hinblick auf die insoweit unzureichenden Feststellungen vermag der Senat auch nicht abschließend zu beurteilen, ob der Angeklagte nicht doch einen Reingewinn zumindest in Höhe des für verfallen erklärten Geldbetrages erzielt
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hat, was in Anbetracht des Umfangs der von ihm getätigten Rauschgiftgeschäfte nicht fernliegt. Die Sache bedarf des-
halb insoweit neuer Verhandlung.
Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf