Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 19.02.1991 – 5 StR 25/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Seyed Ali H ui . geboren am EB 1953 in ro (Iran).
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. Februar 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird
1. das Verfahren eingestellt, soweit er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Zeitraum April bis Juli 1988 (Geschäfte mit dem Zeugen AB) und im Zeitraum Oktober/November 1988 (Geschäfte mit dem Zeugen MW verurteilt worden ist; die dadurch entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last;
2. das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Januar 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
AF
Seine Revision hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Wegen der Taten im Zusammenhang mit Verkäufen an den Zeugen Agb (UA S. 5) und an den Zeugen Mb (UA S. 5/6) fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung von Anklage und Eröffnungsbeschluß. Diese von der Staatsanwaltschaft nach § 154 a Abs. 1 StPO von der Anklage ausgeschlossenen Vorfälle (Bd. II Bl. 262/263; 265 ff, 270 d.A.) konnten nicht durch bloßen rechtlichen Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO (Prot. Bd. Bl. 64) in das Verfahren wieder einbezogen werden; dazu hätte es 'einer Nachtragsanklage nach § 266 Abs. 1 StPO bedurft. Die Ansicht des Landgerichts, auch diese Vorfälle stünden mit denen der Anklage (Bd. II Bl. 265 ff d.A.) im Fortsetzungszusammenhang (UA S. 25), trifft nämlich nach den bisherigen Feststellungen nicht zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, nicht dazu aus, einen Gesamtvorsatz zu begründen. Dieser ist nur gegeben, wenn der Tatentschluß sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfaßt (BGH, Beschluß vom 29. Mai 1990 - 5 StR 213/90 - im Anschluß an BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 23 -). Dahingehende Feststellungen sind nicht getroffen. Soweit es den strafbaren Umgang mit Betäubungsmitteln betrifft, genügt es zwar, daß ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem vorhanden ist, dessen sich der Täter bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß fassen zu müssen (aaO, BtMG § 29 Abs. 1INr. 1- Fortsetzungszusammenhang 5 -). Aber auch daran fehlt es.
Die Verkäufe an den Zeugen Ag endeten bereits Ende Juli 1988 (UA S. 5), bevor die beiden Einzelverkäufe an
den Zeugen MB im Oktober oder November 1988 stattfanden (UA S. 5/6); die u.a. Gegenstand der Anklage bildenden Lieferungen an den Zeugen Lg (UA Ss. 9) begannen wiederum auch erst danach.
In diesem Umfang muß deshalb das Verfahren, da ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind, eingestellt werden. Das gilt indessen nicht für die Taten im Zusammenhang mit den Verkäufen an den Zeugen Lg. auch wenn sie ihrem Umfang nach über den Inhalt der Anklage hinaus gegangen sind; die Tatidentität im Sinne des § 264 StPO wird davon nicht berührt. Sie erfaßt schließlich auch das Handeltreiben mit den 500 g Heroin (UA S. 9/10), weil der Zeuge IB einmal aus dieser Menge seinen täglichen Heroinbedarf hat decken lassen."
Dem schließt sich der Senat an (vgl. auch BGH, Beschluß vom 25. September 1990 - 4 StR 359/90 -).
LF
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen zum Schuldspruch keinen den Angeklagten
beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Die Beschränkung des Schuldumfangs infolge der Teileinstellung führt indessen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung der fortgesetzten Handlung eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
Die Nebenentscheidungen über die Einziehung der sicherge- "stellten Betäubungsmittel und den Verfall von 5.000,-- DM können bestehen bleiben. Sie sind von dem Rechtsfehler nicht
betroffen.
Schuster Horstkotte Rebitzki Harms Häger