Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 06.02.1991 – 4 StR 19/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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| Fe BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 19/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Michael 3 EEE aus VE RE Teboren am EN 1961 in ED Kreis SB.
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
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AS
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar
1991 beschlossen:
Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 27. September 1990
wirksam zurückgenommen ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-
gen. Gründe:
Der Angeklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 27. September 1990 durch eine gegenüber dem Kriminalbeamten Sa am 26. Oktober 1990 abgegebene Erklärung zurückgenommen. Diese Erklärung ist eindeutig. Nach Äußerung des Kriminalbeamten stand der Angeklagte bei Abgabe der Erklärung "weder unter Alkoholeinwirkung noch war er geistig verwirrt"; die Folgen dieser Erklärung waren ihm - wie sich aus ihr zweifelsfrei ergibt - bewußt. Die Rücknahmeerklärung ist mit Eingang beim Landgericht am 26. Oktober 1990 wirksam geworden (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 302 Rdn. 8).
Die wirksame Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des Rechtsmittels (vgl. Ruß in KK/StPO 2. Aufl. § 302 Rdn. 14). Sie kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden (st. Rspr., vgl. Ruß aaO Rdn. 15).
Der Senat hat daher ausgesprochen, daß die Revision wirksam zurückgenommen worden ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 1. September 1988 - 4 StR 394/88 - und vom 25. September 1990 - 4 StR 204/90). Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO.
Salger Meyer-Goßner Steindorf
Maatz Basdorf