Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 10.11.1992 – 4 StR 556/92

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

10. November 1992 in der Strafsache

gegen

Filadelfo S dm» Ccus AGB. seboren am EEE 1953 in LE (Italien), zur Zeit in Haft,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

BZ

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. November 1992 beschlossen:

Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 30. Juni 1992 wirksam zurückgenommen ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Der Angeklagte hat die von seinem Verteidiger in seinem Auftrag eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 30. Juni 1992 durch handschriftliches, an den Vorsitzenden der Strafkammer gerichtetes Schreiben vom 19. August 1992, bei Gericht spätestens eingegangen am 21. August 1992, zurückgenommen. In dem in italienischer Sprache abgefaßten Schreiben hat der Angeklagte unter anderem erklärt: "Ich ziehe meine Revision mit folgender Begründung zurück: Ich habe kein Geld und meine Gattin hat nicht die Möglichkeit mir zu helfen, den Rechtsanwalt zu bezahlen. Aus diesem Grunde ziehe ich also meine Revision zurück. Auch habe ich noch andere Beweggründe". Diese Erklärung ist eindeutig. Dafür, daß der Angeklagte die Bedeutung seiner Erklärung wegen mangelnder Verhandlungsfähigkeit nicht erkannt haben könnte, ist nichts hervorgetreten (vgl. Senatsbeschluß

vom 13. Oktober 1992 - 4 StR 433/92). Daß der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger, wie dieser mit Schriftsatz vom 22. September 1992 vorgetragen hat, anderen Sinnes geworden ist und die Weiterführung des Rechtsmittels wünscht, ist unbeachtlich. Die wirksame Rücknahmeerklärung des Angeklagten, die sich auch auf das Rechtsmittel des Verteidigers erstreckt (Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. S 302 Rdn. 4), hat zum Verlust des Rechtsmittels geführt. Sie kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden. Der Beweggrund des Angeklagten, der ihn zur Abgabe seiner Rücknahmeerklärung veranlaßt hat, ist ohne Einfluß auf deren Rechtswirksamkeit (BGHR StPO S 302 Abs. 2 Rücknahme 2).

Der Senat hat daher ausgesprochen, daß die Revision wirksam zurückgenommen worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Februar 1991 - 4 StR 19/91 m.w.N.).

Im übrigen könnte das Rechtsmittel auch in der Sache keinen Erfolg haben. Denn die Überprüfung des Urteils aufgrund der allein erhobenen Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. und 2 StPO,

Salger Steindorf Tolksdorf£f Tepperwien

1 Satz 1

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