Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 26.11.1991 – 4 StR 517/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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L&o/A7
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Paul Johann L GE ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1960 in VE, zur Zeit in Haft,
wegen vorsätzlichen Vollrausches
wIlI
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
26. November 1991 beschlossen:
Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Juni 1991 wirk-
sam zurückgenommen ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe§
Gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Juni 1991 hatte Rechtsanwalt KB, dem der Angeklagte am 14. Juni 1991 Vollmacht zu seiner Verteidigung erteilt hatte, mit einem am 19. Juni 1991 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt. Mit Schreiben vom 19. September 1991 - beim Landgericht am selben Tag einge-
gangen - nahm er die Revision zurück.
Die Rücknahmeerklärung ist mit Eingang beim Landgericht wirksam geworden (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. s 302 Rdn. 8). Rechtsanwalt KÜB war aufgrund der ihm erst nach dem Erlaß des landgerichtlichen Urteils erteilten Prozeßvollmacht zur Erklärung der Rechtsmittelrücknahme befugt (BGHR StPO S 302 Abs. 2 Rücknahme 5). Daß der Angeklagte die Revision nicht zurücknehmen wollte, ändert daran nichts;
denn er hat weder Rechtsanwalt KR das Mandat entzogen noch seinen Willen, die Revision durchzuführen, vor Eingang der Rücknahmeerklärung dem Gericht oder Rechtsanwalt KM kKundgetan (vgl. Kleinknecht/Meyer aaO Rdn. 34 f).
Die wirksame Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des Rechtsmittels (vgl. Ruß in KK-StPO 2. Aufl. § 302 Rdn. 14). Sie kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden (ständ. Rechtspr., vgl. Ruß aaO Rdn. 15). Der Senat hat daher ausgesprochen, daß die Revision wirksam zurückgenommen worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Februar 1991 - 4 StR 19/91 m.w.Nachw.).
Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist ist kein Raum, da die Revision fristgerecht eingelegt, jedoch - wie dargelegt - wirksam zurückgenommen worden ist. Die von Rechtsanwalt de Waal eingereichte Revisionsbegründung geht wegen der
wirksamen Revisionsrücknahme ins Leere.
Die Kostenentscheidung folgt aus S$S 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Salger Meyer-Goßner Nehm Maatz Basdorf