Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 25.09.1990 – 4 StR 204/90

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 204/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Dieter Herbert R EEE aus BB, dort geboren am GE :°;5:, zur Zeit in Haft,

wegen Mordes

wIlI

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. September 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom

25. Oktober 1989 insoweit aufgehoben, daß die Anordnung, einen Teil der Strafe vor

der Maßregel zu vollziehen, wegfällt.

Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu dreizehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beschlossen und angeordnet, daß ein Teil der Freiheitsstrafe, nämlich sechs Jahre und acht Monate, vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung

sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist überwiegend unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zum Schuld- und Strafausspruch

nicht auf. Auch die Anordnung der Unterbringung nach S$S 64 StGB ist rechtsfehlerfrei.

Dagegen kann der Ausspruch über den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe keinen Bestand haben. Das Schwurgericht führt in diesem Zusammenhang aus: Der Zweck der Maßregel werde leichter erreicht, wenn sie erst nach Teilverbüßung der Freiheitsstrafe so ansetze, daß der Angeklagte danach bedingt in die Freiheit entlassen werden könne. Der Vorwegvollzug werde die Therapiebereitschaft des Angeklagten fördern; er sei sich nämlich der für ihn verhängnisvollen Wirkung des Alkohols noch nicht genügend bewußt. Die gegenwärtig ohnehin geringen Erfolgsaussichten einer Therapie wären gefährdet, wenn der Angeklagte nach einer allenfalls zweijährigen Therapie noch mindestens 6 Jahre und 8 Monate Strafhaft bis zu einer denkbaren bedingten Entlassung würde verbüßen müssen. Falls sich der Angeklagte nicht therapiewillig zeige, müsse er nach einjähriger Therapiezeit mit deren Abbruch rechnen mit der Folge, daß anschließend die gesamte Reststrafe zu verbüßen sei, ohne daß ihm die Zeit der Therapie würde angerechnet werden können. Neben dem "Leidensdruck" im Strafvollzug werde auch dieser "Druck" die

Therapiewilligkeit des Angeklagten fördern.

Diese Erwägungen rechtfertigen die getroffene Maßnahme nicht. Auszugehen ist von dem Grundsatz des Gesetzes, daß die Maßregel vor der Strafe vollzogen wird (S 67 Abs. 1 StGB). Die Bestimmung sieht keine generelle Ausnahme für langfristige Freiheitsstrafen vor. Die einzige Abweichung ist die Regelung in § 67 Abs. 2 StGB, wonach das Gericht be-

stimmen kann, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor

der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Wann ein Vorwegvollzug der Strafe gerechtfertigt ist, läßt sich nur auf Grund der Umstände des Einzelfalles entscheiden. Richtschnur hierbei ist jeweils das Rehabilitationsinteresse des Unterzubringenden (BGH NStZ 1986, 524; BGHR StGB § 67 II Vorwegvollzug, teilweiser 5 und 7). Dabei darf aber nicht aus dem Auge verloren werden, daß nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers mit der Behandlung des süchtigen Rechtsbrechers möglichst umgehend begonnen werdensoll, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht (BGHR StGB § 67 II Vorwegvollzug, teilweiser 4). Gerade bei hohen Freiheitsstrafen muß es darum gehen, den Betroffenen schon frühzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er in der Strafanstalt an der Verwirklichung des Vollzugsziels der Strafe mitarbeiten kann (Urteil des Senats vom 23. August 1990 - 4 StR 306/90, zur

Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

Demgegenüber liegt dem Urteil des Schwurgerichts die Vorstellung zugrunde, als müsse der Angeklagte alsbald auf ein Leben in Freiheit vorbereitet werden. Die Auffassung, die Unterbringung sei nur erfolgversprechend, wenn sie der Entlassung in die Freiheit unmittelbar vorausgehe, hat es indessen nicht hinreichend begründet (vgl. BGH, Beschluß vom 4. September 1990 - 2 StR 389/90). Dabei geht es ersichtlich davon aus, durch den anschließenden Strafvollzug könne der Maßregelerfolg wieder zunichte gemacht werden. Überzeugende Gründe hierfür sind indessen nicht ersichtlich; sie hätten auch im landgerichtlichen Urteil Erwähnung finden müssen (BGH NSt2 1986, 428). Die Angabe, daß "im Maßregelvollzug

erlernte Verhaltensweisen nicht in beaufsichtigter und sodann unbeaufsichtigter Freiheit erprobt und geübt" werden

könnten, reicht hierfür nicht aus.

Der Senat schließt aus, daß insoweit noch ergänzende Feststellungen getroffen werden können. Er ändert daher den Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahingehend, daß es beim Regelvollzug nach S 67 Abs. 1 StGB ver-

bleibt.

Goydke Meyer-Goßner Steindorf Blauth Maatz