Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 18.12.1990 – 1 StR 598/90

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Franz H aus SCHERE (Österreich), geboren am MEN 1956 in Same (Österreich),

wegen Urkundenfälschung

will

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 1990 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Das Verfahren in den Fällen II 5, 9 der Gründe des Urteils des Landgerichts Traunstein vom 10. Juli 1990 wird vorläufig eingestellt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das bezeichnete Urteil

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Urkundenfälschung

in sieben Fällen schuldig ist;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

1. Ob in den Fällen II 5 und 9 der Urteilsgründe das deutsche Strafrecht gilt, läßt sich den bisherigen Feststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Der Angeklagte, ein Österreichischer Staatsangehöriger, hat in diesen Fällen in Österreich jeweils in gestohlene Kraftfahrzeuge eine neue Fahrgestellidentifikationsnummer eingeschweißt. Auch wenn davon auszugehen wäre, daß er damit rechnete, diese Fahrzeuge würden - auch - in der Bundesrepublik Deutschland benutzt werden, wäre allein deshalb der Taterfolg im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB nicht dort eingetreten; ob etwas anderes gelten könnte, wenn von den gefälschten Urkunden tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht worden wäre, kann dahinstehen, weil dazu Feststellungen nicht getroffen sind (verneinend dazus Tröndle in LK 10. Aufl. § 9 Rdn. 4; Endemann NJW 1966, 2381, 2383; a.A. für den Tatbestand des § 263 StGB: OLG Stuttgart NJW 1974, 914). Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StGB sind nicht belegt; dem Urteil läßt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, daß die Eigentümer der entwendeten Fahrzeuge Deutsche sind (vgl. BGHSt 18, 283). Der Senat hat das Verfahren daher insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts eingestellt.

2. Die teilweise Verfahrenseinstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

Maul Foth Granderath

v. Gerlach Brüning