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BGH Beschluss vom 04.12.1990 – 5 StR 518/90

5. Strafsenat

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5_StR 518/90

A3T

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Maschinenschlosser Michael P an geboren an EEE 1967 in vum,

wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte u.a.

A3I

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. Dezember 1990 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 5. Juli 1990 im Maßregelausspruch aufgehoben. Der Maßregelausspruch entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet

verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; doch werden die Gebühr für das Revisionsverfahren und die Auslagen auf die Hälfte ermäßigt (§ 473 Abs. 4 StPO).

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sieben verschiedener Taten (Widerstand gegen Vollstreckungsbeante, Nötigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Beleidigung, Führen eines Luftgewehrs) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von einem Jahr verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. Es hat die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Vollstreckung dieser Maß-

regel zur Bewährung ausgesetzt.

Während der Schuldspruch und der Strafausspruch keinen Anlaß zu sachlich-rechtlichen Bedenken geben, kann der

Maßregelausspruch nicht bestehenbleiben. Voraussetzung

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für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist die Überzeugung des Tatrichters, daß sich der Angeklagte zur Tatzeit im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit befunden hat. Schuldunfähigkeit schließt der Tatrichter aus. Auf die Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit geht der Tatrichter nur mit der Bemerkung ein, daß dem Angeklagten "wegen des zuvor. genossenen Alkohols jeweils eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB zuzubilligen" sei (UA S. 34). Die notwendigen Feststellungen über einen länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekt, der die Einschränkung der Schuldfähigkeit begründet (BGHR StGB § 63 Zustand 6), fehlen. Möglicherweise ist mit dem Hinweis des Tatrichters auf eine beim Angeklagten eingetretene "Störung der Persönlichkeitsentwicklung" (UA S. 42) eine schwere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB gemeint. Die Urteilsgründe lassen aber jedenfalls nicht erkennen, ob es sich hierbei um einen Sachverhalt handelt, der schon für sich allein die Annahme verminderter Schuldfähigkeit und die Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB begründet. In Fällen,

in denen es sich nicht so verhält, sondern letztlich

der Alkoholgenuß die Verminderung der Schuldfähigkeit bewirkt hat, kann § 63 StGB nur ausnahmsweise angewandt werden, und zwar nur dann, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise überempfindlich ist (BGHR StGB § 63 Zustand 2, 3, 6,

9). Nach den Feststellungen liegt bei dem Angeklagten kein "Alkoholismus" vor (UA S. 41); ebenso fehlen Hinweise auf krankhafte Alkoholüberempfindlichkeit.

Der Senat schließt aus, daß im Hinblick auf die Maßregelanordnung weitere Feststellungen getroffen werden können. Er bestimmt deshalb, daß die Maßregelanordnung entfällt.

-u- 139

Der Beschluß des Landgerichts vom 5. Juli 1990, durch

den der Angeklagte mit seiner Zustimmung angewiesen worden ist, sich einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen (Bd. V, Bl. 216, 225 d.A.), bezieht sich auf die Strafaussetzung ("Bewährungsbeschluß", Bd. V, Bl. 216 d.A.).

Er ist deshalb von der Entscheidung des Senats nicht

betroffen,

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