Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 13.11.1990 – 1 StR 514/90

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Munin K u zus SC, Teboren am EEE 19335 in rm (Jugoslawien),

wegen Vergewaltigung u.a.

wıIl

-2-

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

vom 13. November 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Sitzung

I

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. Mai 1990 mit den Feststellungen aufge-

hoben

a) in den Fällen II Bil bis 4, wobei jedoch die Feststellungen zum äußeren Tatge-

schehen bestehen bleiben,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, je in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und mit Körperverletzung, in einem Fall davon zusätzlich in Tateinheit mit sexueller Nötigung, und wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem

Fall in Tateinheit mit Nötigung, Sowie wegen Bedrohung zur

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Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen Mißhandlung und Bedrohung seiner Ehefrau verurteilt wurde. Das führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im übrigen

ist die Revision unbegründet.

1. Die durch jahrelangen Alkoholmißbrauch beim Angeklagten hervorgerufenen Schäden haben bislang kein solches Ausmaß erreicht, daß Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit generell beeinträchtigt sind. Allerdings besteht eine geistig-seelische Erkrankung in Form einer Alkoholhalluzinose, die sich ausschließlich gegen seine Ehefrau richtet. Die Krankheit wird durch Alkoholaufnahme aktiviert und führt unter Halluzinationen und paranoid wahnhaften Vorstellungen zu Umdeutungen normaler häuslicher Vorgänge und Geschehnisse. Der Angeklagte hat den Verdacht, hintergangen zu werden, andere Männer seien im Spiel und seine Ehefrau wolle ihn durch Beimischen gemahlenen Glases vergiften. Diese Vorstellungen führen zu tätlichen Aggressionen gegen die Ehefrau. Das Landgericht ist davon ausgegangen, bei den jeweils unter Alkoholeinfluß begangenen Straftaten gegen die Ehefrau seien Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zwar erheblich beeinträchtigt, nicht jedoch aufgehoben

gewesen.

Diese Ausführungen ermöglichen nicht die Nachprüfung, ob das Landgericht hinsichtlich der Unrechtseinsicht Schuldunfähigkeit zutreffend ausgeschlossen hat. Die Anwendung nur des § 21 StGB kann grundsätzlich nicht allein darauf gestützt werden, daß die Fähigkeit des Täters, das Unrecht

seines Handelns einzusehen, lediglich erheblich vermindert gewesen sei. Entscheidend ist vielmehr, ob er die Unrechtseinsicht im konkreten Fall hatte oder nicht. Erkannte er trotz eingeschränkter Fähigkeit hierzu das Unrecht seiner Tat, handelte er voll schuldhaft. Fehlte ihm die Einsicht aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe, ohne daß ihm das zum Vorwurf gemacht werden kann, So ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern

s 20 StGB anwendbar (st. Rspr.; vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGH NStZ 1985, 309; BGHR StGB S 21 Einsichtsfähigkeit 1 bis 5).

Das Landgericht durfte sich hier nicht mit der Feststellung der mehr oder weniger vorhandenen Fähigkeit des Täters zur Unrechtseinsicht begnügen, sondern mußte darauf abstellen, welche Folgen sich daraus für die Einsicht selber ergeben. Angesichts des psychischen Zustandsbildes drängte

sich eine solche Prüfung auf.

Das äußere Tatgeschehen ist rechtsfehlerfrei festgestellt und daher von der Aufhebung nicht betroffen.

Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung die Anwendung der SS 20, 21 StGB grundsätzlich nicht zugleich auf Mängel der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gestützt werden kann (vgl. BGHR StGB $s 21 Einsichtsfähigkeit 5; § 63 Schuldunfähigkeit 1).

Die neu entscheidende Strafkammer (vgl. BGHSt 35, 267: Die Gründe für die Zuständigkeit der Jugendkammer sind entfallen) wird zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen der s§ 63, 64 StGB vorliegen.

2. Die Verurteilung wegen der gegen die Tochter gerichteten Sexualstraftaten weist im Schuldspruch und im Straf-

ausspruch keinen Rechtsfehler auf.

a) Hier war die "Binsichts- und Steuerungsfähigkeit" des Angeklagten trotz jeweils vorangegangenen Alkoholgenusses - der Angeklagte weist regelmäßig einen Blutalkoholspiegel von 1,0 o/oo auf - "weder aufgehoben noch erheb-

lich beeinträchtigt".

Uneingeschränkte Steuerungsfähigkeit kann zwar, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, in der Regel nicht allein mit "planmäßigem Verhalten" bei der Tat begründet werden, weil der alkoholgewohnte Täter sich häufig trotz erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit noch äußerlich kontrolliert, planvoll und folgerichtig verhalten kann (St. Rspr.; vgl. BGHR StGB S 21 Alkoholauswirkungen 2).

Das Landgericht hat jedoch die volle Schuldfähigkeit in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen eingehend und zutreffend unter Berücksichtigung der gesamten Situation mit dem Vorgehen des Angeklagten und seinem Tatverhalten begründet: Es handelte sich nicht um Spontantaten, sondern um "relativ lang hingezogene Abläufe". Der Angeklagte hatte jeweils "die Situation erkannt, beurteilt und überlegt gehandelt". Seine sexuellen Handlungen, verteilt über einen Zeitraum von annähernd zwei Jahren, nahmen immer intensivere Formen an, bis er schließlich nach mehr als einem Jahr die Tochter erstmals zum Geschlechtsverkehr zwang. Dieses sich nur langsam steigernde Vorgehen konnte vom Landgericht als Indiz für noch intakte Hemmungsfähigkeit

ebenso gewertet werden wie sein umsichtiges Verhalten, das

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dazu diente, bei den jeweiligen Tathandlungen nicht überrascht und entdeckt zu werden und die Flucht der Tochter zu verhindern. Auch brach der Angeklagte den Geschlechtsverkehr jeweils vor dem Samenerguß ab, damit seine Tochter nicht schwanger werde. Dieses "planmäßige und umsichtige Vorgehen" durfte das Landgericht auch als Indiz gegen "einen Zustand schwerer Berauschtheit" und "stets von Ängsten begleiteten Halluzinationen und Wahngedanken" heranziehen und damit

die vorhandene Unrechtseinsicht belegen.

b) Die zu II A1, 2 und 4 verhängten Einzelfreiheitsstrafen von vier Jahren, vier Jahren und neun Monaten sowie von zehn Monaten sind durch die Aufhebung des Urteils wegen der im Vergleich dazu nicht erheblichen und später begange-

nen Straftaten gegen die Ehefrau nicht beeinflußt.

3. Entgegen dem Hinweis in der schriftlichen Stellungnahme des Generalbundesanwalts kommt eine Gesamtstrafenbildung mit früheren Strafen nicht in Betracht. Maßgebend ist, daß die erste - ohne Rechtsfehler als eine fortgesetzte Handlung eingestufte - Tat des Angeklagten (II A 1) erst am 10. März 1989 beendet und deshalb mit der Strafe aus dem Strafbefehl vom 2. März 1989 nicht gesamtstrafenfähig war (Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 55 Rdn. 4 m.w.Nachw.).

Die dem weiteren Strafbefehl vom 3. April 1989 zugrundeliegende Straftat wurde vor der Verurteilung vom 2. März 1989 begangen. Das Landgericht hat daher zu Recht die aus diesen beiden Verurteilungen gebildete Gesamtstrafe bestehen lassen (BGHSt 32, 190, 193).

Maul Kuhn Foth

Granderath Brüning