Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 30.10.1990 – 5 StR 472/90

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Duangauan A EEE schorene suumm

aus I) (Thailand), geboren am EEE 1951 in CE (THailand),

wegen Menschenhandels u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. Oktober 1990 gemäß § 349 Absatz 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten Duangduan A wird das Urteil des Landgerichts Hildeshei: vom 12. Januar 1990, soweit es diese Angeklagte betrifft,

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, an eine andere Wirtschafts-

strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil gegen die Beschwerdeführerin aufzuheben, folgendermaßen begründet:

"Die formgerecht (5 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhobene Rüge einer Verletzung des § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO

ist begründet. Der Tatsachenvortrag der Revision

ist durch das Protokoll bewiesen ($S 274 StPO). Danach ist die Urteilsformel in Abwesenheit der Verteidiger der Beschwerdeführerin verlesen worden, was übrigens im Urteil bestätigt wird (UA S. 14). Die Verkündung

der Urteilsformel ist ein wesentlicher Teil der

Hauptverhandlung (Senat in NStZ 1989, 283, 284 mit Bezug auf BGHSt 16, 178, 180). Die Abwesenheit der Verteidiger bedeutet daher einen zwingenden Revi-

sionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO....

Auf die weiteren Beanstandungen der Revision kommt

es danach nicht mehr an." Der Senat tritt dem bei.

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