Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 26.10.1990 – 2 StR 433/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 433/90 Dora vie c#
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
l. Herbert S EB aus Hei, geboren am GB. WE 1955 in weis,
2. Hans Stefan 1 EB 3 A„aus Ho, dort geboren am 9. EEEEB 1960,
wegen Raubes
wıII
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. März 1990, auch soweit es den Mitangeklagten Wi betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht - Schöffengericht - Bensheim zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten und den Mitangeklagten Wi wegen gemeinschaftlichen Raubes zu Freiheitsstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt:
Die Angeklagten befanden sich am Tattage kurz nach Mitternacht im Pkw des Angeklagten LEE, der diesen auch steuerte, in Heil auf dem Heimweg von einem Kneipenbunmel, als sie die Brüder Helmut und Walter MEMB sahen, die nach dem Besuch einer Gaststätte zu Fuß nach Hause gehen wollten und ebenso wie die Angeklagten angetrunken waren. Die
Angeklagten beschlossen, den beiden einen Streich zu spielen. Sie wollten sie in ihrem Auto in Richtung DB mitnehmen und dort aussetzen. Der Angeklagte IB hielt an, worauf die Angeklagten SC und wi das Fahrzeug verließen und die überraschten und verängstigten Brüder MB, die kaum Widerstand leisteten, in das Fahrzeug drängten und zerrten. Sie fuhren mit ihnen bis zu einer Feldscheune zwischen Heg-GEB unc DEE. "Dort wurden die Brüder ME aufgefordert, das Auto zu verlassen und es folgte der Befehl: 'Hinlegen!’. Die Brüder MR leisteten dieser Aufforderung sofort Folge und legten sich auf den Bauch. Dem Zeugen Helmut MEER wurde in diesem Augenblick von dem Angeklagten Wigp-GEHE oder SEEEEEEB das Portemonnaie aus der Gesäßtasche gezogen. In der Geldbörse befanden sich ca. 200,-- DM. Das Geld wurde noch an Ort und Stelle zwischen den drei Angeklagten aufgeteilt ..." (UA S. 7). Infolge erheblicher Alkoholisierung waren die Angeklagten vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB.
Das Landgericht hat nicht verkannt, daß "die Gewaltanwendung beim Einsteigen der Gebrüder M@&® zunächst allein der Absicht" diente, "diese aus Hop fortzuschaffen." Es war jedoch der Ansicht, daß dieses Verhalten zur Tatzeit noch fortgewirkt habe. "Die Aufforderung ’Hinlegen’ beinhaltete schlüssig eine Drohung, daß den beiden Brüdern Mb etwas geschehen könne, insbesondere deshalb, weil gegen sie beim Einsteigen in den Pkw des Angeklagten LB Gewalt ausgeübt wurde. Diese Form der Drohung ... genügte im Zusammenhang mit der anschließenden Wegnahme der Geldbörse, um den Tatbestand des § 249 StGB zu erfüllen" (UA S. 10).
„ec
Diese Darlegungen lassen eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob die vom Landgericht angenommene Drohung nach der Vorstellung der Angeklagten mit der vom Willen der rechtswidrigen Zueignung getragenen Wegnahme der Geldbörse ursächlich verknüpft war (vgl. BGH NStZ 1982, 380 m. w. N.). Denn es verstand sich hier nicht von selbst, daß die Täter die Einschüchterung des Tatopfers erkannten und diese Situation bewußt zum Zwecke der Wegnahme ausnutzten (BGH a.a.O.). Da sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, wann die Angeklagten den Vorsatz faßten, die Geldbörse an sich zu bringen, muß nach dem Zweifelssatz zu ihren Gunsten angenommen werden, daß sie sich dazu spontan entschlossen, als die Brüder M&® bereits am Boden lagen. Dann aber erscheint es möglich, daß sie nur die günstige Gelegenheit ausnutzten, ohne sich die Bedrohungslage des Opfers bewußt zu machen, zumal sie erheblich angetrunken waren und die vorangegangene Gewaltanwendung gegenüber den Brüdern MB sich in Grenzen gehalten hatte.
Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils gegen die Beschwerdeführer und gemäß § 357 StPO auch gegen den von diesem Rechtsfehler mitbetroffenen Angeklagten
er y
Das nun zur Entscheidung berufene Schöffengericht (§ 354 Abs. 3 StPO) wird darauf hingewiesen, daß auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ein mittäterschaftliches Zu-
sammenwirken aller Angeklagten nur schwerlich zu begründen sein wird.
Herdegen Maier Niemöller Gollwitzer Detter