Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 15.08.1990 – 3 StR 143/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Da u
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 143/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Albano Jose Me zus vVEREEEE, geboren ar EEE 1966 ir VE (Portugal),
2. Efstratios CE „aus VEREEEB, geboren am EEE 1953 in DEE,
3. Birgit TOD zus VRR, seboren am GE 1957 in <cumnEEB.
4. Sserhat (Ü ED zus VEREEED, seboren am MER 1970 in Damm
wegen schweren Raubes
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. August 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
l.
Auf die Revision der Angeklagten
“OD, SEE und TEE wird das
Urteil der Jugendkammer des Land-
gerichts Mönchengladbach vom 17. August
1989, auch soweit es den Angeklagten
CE betrifft,
a)
b)
im Schuldspruch dahin geändert, daß
die Angeklagten MB und TEE wegen schweren Raubes, versuchten schweren Raubes
und schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, der Angeklagte CB wegen schweren Raubes und versuchten schweren Raubes und der Angeklagte ÖEB wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen verurteilt werden,
in den Strafaussprüchen sowie hinsichtlich der Angeklagten T@B im Ausspruch über die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Maßregel der Einziehung der Fahrerlaubnis der Angeklagten TWWW bleibt aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Beschwerdeführer des "fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Raubes" für schuldig befunden und deshalb den Angeklagten MB zu vier Jahren und zehn Monaten, den Angeklagten CHE zu drei Jahren und zehn Monaten und die Angeklagte TWWzu vier Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen den Angeklagten CME hat es unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung (ein Jahr Jugendstrafe wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Beleidigung) eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verhängt. Außerdem hat es der Angeklagten TB die Fahrerlaubnis entzogen, ihren Führerschein eingezogen und gegen sie auf eine Sperre für die Erteilung einer Fahrer-
laubnis von drei Jahren erkannt.
Die Revisionen der Beschwerdeführer haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang teil-
weise Erfolg.
Die Feststellungen des Landgerichts zu den vier Überfällen auf verschiedene Imbißstuben in der Zeit vom 15. Dezember 1988 bis zum 9. Januar 1989 sowie die rechtliche Würdigung dieser Taten als schweren Raub (Fall II 1), versuchten schweren Raubes (Fall II 2) und schwere räuberische Erpressung (Fälle II 3 und 4) lassen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen. Soweit die Jugendkammer durch den Einsatz der ungeladenen Gaspistolen die Qualifikation des s$s 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB als erfüllt ansieht, anstatt, wie es rechtlich zutreffend wäre, von § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB auszugehen, beschwert dieser Rechtsfehler die Angeklagten nicht. Das Landgericht hat die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 2 StGB auch darauf gestützt, daß die Tatwaf-
fen ungeladen waren.
Die Annahme des Landgerichts, zwischen diesen Einzeltaten bestünde Fortsetzungszusammenhang, hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Alle vier Taten richten sich gegen das Bedienungspersonal verschiedener Imbißstuben. Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen zeitlich und örtlich voneinander unabhängigen Raub- oder Erpressungsdelikten, die sich gegen unterschiedliche Opfer richten, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Straftaten sich auch gegen die Entschließungsfreiheit der jeweils zur Duldung der Wegnahme oder Herausgabe genötigten Opfer und damit höchstpersönliche Rechtsgüter richten (BGH LM Nr. 7 zu § 253 StGB; BGHSt 26, 24, 26; BGHR StGB vor § 1 fH Rechtsgüter, höchstpersönliche 1). Auch die Würdigung der Strafkammer, die den "Fortsetzungswillen der Angeklagten als Gesamtvorsatz gewertet" hat (UA S. 19), begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der festgestellte Wille der Angeklagten,
sich auch in Zukunft Geld durch Überfälle zu beschaffen, mag den Entschluß beinhalten, sich zu mehreren, im einzelnen noch ungewisser Taten bandenmäßig zusammenzuschließen (vgl. S$S 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB), die Annahme eines Gesamtvorsatzes trägt ein derartiger Wille nicht (vgl. BGH NStZ 1986, 408). Der den Fortsetzungszusammenhang kennzeichnende Gesamtvorsatz muß insbesondere auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Verlauf der einzelnen Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber zumindest insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Betracht kommen (BGHSt 35, 318, 323 £; BGHSt 36, 105, 109 ff; Jähnke GA 1989, 376, 382 ff). Daß die Feststellungen des Landgerichts diese Voraussetzungen
nicht erfüllen, liegt auf der Hand.
Die Angeklagten sind - worauf die Beschwerdeführer und der Generalbundesanwalt mit Recht hinweisen - durch die fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Tat möglicherweise beschwert. Zwar hat das Landgericht die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen, diesen jedoch für die Angeklagten MB und TMllnahezu ausgeschöpft und gegen den nicht vorbestraften Angeklagten CB eine hohe Strafe verhängt, obwohl dieser nur an zwei Taten beteiligt war. Daß eine dieser Taten nur ein Versuch war, ist von der Jugendkammer nicht erkennbar berücksichtigt worden. Abgesehen davon, daß auch bei der Annahme von Tatmehrheit im Rahmen der erforderlichen Gesamtstrafenbildung die Erhöhung der Einsatzstrafe niedriger ausfallen kann, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGHR StGB S 54 I Bemessung 1, 2, 4), kann der
Senat nicht ausschließen, daß die Jugendkammer aus dem Umstand des Fortsetzungszusammenhangs auf eine erhöhte kriminelle Energie der Angeklagten geschlossen und dem dadurch
erhöhten Tatunrecht und der höheren Täterschuld strafschär-
fende Bedeutung beigemessen hat (vgl. Jähnke a.a.O. S. 392).
Der Senat kann die Änderung des Schuldspruchs auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen selbst vornehmen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil bereits die zugelassene Anklage und der Eröffnungsbeschluß
zutreffend von Tatmehrheit ausgegangen sind.
Damit entfallen die Strafaussprüche hinsichtlich der
Beschwerdeführer.
Auch die Bemessung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Angeklagten TB unterliegt der Aufhebung, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie durch die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe beeinflußt worden ist. Die rechtsfehlerfreie Entziehung der Fahrerlaubnis der Angeklagten T@wird hiervon nicht berührt.
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist die Schuldspruchänderung und die Aufhebung in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang gemäß § 357 StPO auch auf den an den Fällen II 3 und 4 der Urteilsgründe beteiligten Mitangeklagten Ö@EEEEEW zu erstrecken, da sich der Fehler im
ALO
Schuldspruch auch bei ihm ausgewirkt haben kann. Zwar ist gegen ihn in jedem Falle auf eine Einheitsjugendstrafe zu erkennen. Es erscheint jedoch möglich, daß diese niedriger ausgefallen wäre, wenn das Landgericht die dargelegten Grundsätze beachtet hätte, da auch bei der Bemessung der Jugendstrafe das in der Tat hervorgetretene Unrecht zu berücksich-
tigen ist.
Dies führt auch für den Angeklagten ÜÖEEB zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an eine
andere Jugendkammer des Landgerichts.
Ruß Krauth Zschockelt
Rissing-van Saan Miebach