Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 17.07.1990 – 5 StR 281/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _281/90 . DH
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. var CE au geboren am GE 1955 in SEEEREh (Gambia),
zur Zeit in Haft,
2. Saihou Mm EEE .
ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 19665 in BB (Gambia),
zur Zeit in Haft,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, am 17. Juli 1990 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten GB wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 2. Februar 1990, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten MY gegen das Urteil wird als unbegründet verworfen.
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten Gomez zu entscheiden hat.
Der Beschwerdeführer G@W8 beanstandet mit Recht, daß
das Urteil nicht innerhalb der sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ergebenden Frist zu den Akten gebracht worden ist.
Da die Hauptverhandlung zwei Tage gedauert hatte, betrug diese Frist fünf Wochen. Sie lief deshalb am 9. März 1990 ab. Nach dem Eingangsvermerk der Geschäftsstelle ist das Urteil erst am 13. März 1990 zur Geschäftsstelle gelangt. Dafür, daß das Urteil rechtzeitig auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden wäre (vgl. BGHSt 29, 43, 45) oder daß Hinderungsumstände im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO vorgelegen hätten, gibt es keinen Anhalt. Damit liegt
der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vor.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift hin.
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ef