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BGH Urteil vom 13.06.1990 – 3 StR 7/90

3. Strafsenat

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87 ° —_ BUNDESGERICHTSHOF -

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 7/90 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Verwaltungsamtsrat Peter Werner Ha EEE aus KEEP, geboren am WB. EINE 1942 in LE ,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

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- 2 -

87

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 13. Juni 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, zschockelt, Kutzer, Dr. Miebach als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEmmp aus GE

als Verteidiger,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Er

Auf die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. April 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben mit der Sach-

rüge Erfolg.

Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision darauf hin, daß die Feststellungen des Landgerichts

nicht die Annahme einer fortgesetzten Tat tragen. Das Landgericht ist zwar der Auffassung, der Angeklagte habe, spätestens nachdem er seine Tochter Susanne in der Zeit zwischen April 1977 und dem 13. August 1978 zum ersten Mal mißbraucht gehabt habe, sich dazu entschlossen, die sexuellen Kontakte mit ihr regelmäßig und auf Dauer fortzuführen (UA S. 10; siehe auch S. 137/138). Die dafür gegebene Begründung reicht aber nicht aus. Die im einzelnen festgestellten Tatsachen lassen die Annahme einer Fortsetzungstat als fernliegend erscheinen. Der danach erforderliche Gesanmtvorsatz muß so beschaffen sein, daß er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen. Der allgemeine Entschluß oder eine Bereitschaft, fortan eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, genügt nicht (vgl. BGHSt 36, 105, 110; BGH bei Holtz MDR 1979, 636, je mit weiteren Nachweisen). Schon der Umstand, daß die einzelnen - sich in ihrer Intensität steigernden - Tatausführungen zum Nachteil eines anfänglich 6-jährigen Kindes nach ihrer vom Landgericht angenommenen Mindestzahl zeitlich unbestimmt weit auseinanderliegen (20 Einzelfälle in einem Zeitraum von mehr als vier Jahren), spricht gegen einen sie verbindenden Gesamtvorsatz (vgl. auch BGHSt 36, 105, 110). Es ist zwar nicht ausgeschlossen,

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-13/3-str-7-90#rd_3

daß der Angeklagte sich weitaus häufiger an seiner Tochter vergangen hat; nach deren Bekundung soll dies zwischen Sommer 1978 und Sommer 1982 mindestens zweimal im Monat geschehen sein (UA S. 64). Davon konnte sich die Kammer aber nicht überzeugen. Geht sie, wenn auch "aus Gründen äußerster Vorsicht" (UA S. 65) von einer (Mindest-) Zahl von 20 strafbaren Vorfällen aus, dann ist es nicht zulässig, bei der Prüfung eines diese Tatbegehungen umfassenden Gesamtvorsatzes - in der Absicht, den Angeklagten in einer Zweifelsfrage nicht zu benachteiligen - eine dichtere zeitliche Reihenfolge, die eher für eine Fortsetzungstat sprechen könnte, zugrundezulegen. Denn bei der Prüfung, ob der für eine solche Tat erforderliche Gesamtvorsatz gegeben war, gilt der Satz "im Zweifel für den Angeklagten" nicht. Die Annahme einer fortgesetzten Tat setzt die Überzeugung des Tatrichters vom Vorliegen eines Gesamtvorsatzes voraus (vgl. BGHSt 35, 318, 323/324; 23, 33, 35).

Daß die Strafkammer die Annahme einer Fortsetzungstat nicht rechtsfehlerfrei begründet hat, ist nicht allein - auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin - zu Lasten des Angeklagten zu beachten, sondern zugleich zu seinen Gunsten. Lägen nämlich statt einer fortgesetzten Tat mehrere rechtlich selbständige Vergehen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes vor, dann wäre die Verfolgung der vor dem 9. Februar 1978 begangenen Taten verjährt. Das Vergehen nach § 176 Abs. 1 StGB verjährt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB in zehn Jahren. Die Verjährung wurde erstmals am 9. Februar 1988 durch die Anordnung der Staatsanwaltschaft, den Angeklagten als Beschuldigten zu vernehmen, unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB). Nach dem

angefochtenen Urteil ist es nicht ausgeschlossen, daß einzelne der vom Landgericht festgestellten strafbaren Handlungen des Angeklagten in die Zeit vor dem 9. Februar 1978 fallen, womit, ihre rechtliche Selbständigkeit unterstellt, die Strafverfolgung insoweit verjährt wäre. Die ersten Handlungen des Angeklagten, auf die sich seine Verurteilung bezieht, hat dieser nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen im Anschluß ("in der Folgezeit" -UA S. 10) an den ersten Mißbrauchsakt begangen, der Gegenstand der vorläufigen Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO (UA S. 8 bis 10, 139) war. Im Zweifel ist für den Angeklagten davon auszugehen, daß er diese nicht weiterverfolgte Tat "frühestens im April 1977" (UA S. 8) begangen hat. Danach können einige der sich zeitlich anschließenden Handlungen, wegen deren der Angeklagte verurteilt worden ist, in der Zeit vor dem 9. Februar 1978 begangen worden sein und damit der Verfolgungsverjährung unterfallen.

Wieviele und welche der sexuellen Mißbrauchshandlungen danach im Falle ihrer rechtlichen Selbständigkeit von der Strafverfolgungsverjährung erfaßt werden, kann der Senat anhand des insoweit unklaren Urteils nicht feststellen. Er kann darüber hinaus selbst nicht gänzlich ausschließen, daß die zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer Feststellungen trifft, aus denen sich rechtlich einwandfrei ergibt, der Angeklagte habe alle oder doch einen

Teil der Handlungen, auf die sich die bisherige Verurteilung,

bezieht, als fortgesetzte Straftat begangen. Unter den angeführten Umständen, die weder eine Feststellung von Zahl und Art der in die Zeit nach dem 9. Februar 1978 fallenden Handlungsakte durch den Senat zulassen, noch eine Entscheidung,

m,

(t

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-13/3-str-7-90#rd_8

daß es sich dabei insgesamt oder teilweise um rechtlich selbständige Straftaten handele, kommt auch eine vollständige oder teilweise Aufrechterhaltung der vom Landgericht getroffenen Feststellungen zum Tathergang nicht in Betracht.

Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revisionen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin insgesamt aufzuheben, ohne daß es einer Entscheidung über die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen bedarf.

Die Revision der Nebenklägerin, die mit der Sachrüge bemängelt, daß die Strafkammer den Angeklagten nicht auch wegen tatmehrheitlich begangener sexueller Nötigung verurteilt hat, zeigt insoweit keinen Rechtsfehler des Urteils auf. Ohne einen solchen Fehler ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß ein vorsätzlich gewaltsames Handeln des Angeklagten gegen den Willen seiner Tochter bei dem letzten der abgeurteilten Vorfälle nicht feststellbar ist (UA S. 18/19, 138/139). Entgegen der Auffassung der Revision sind die Erwägungen der Strafkammer durchaus nachvollzieh-

bar.

Soweit die Revision der Nebenklägerin eine Wertung des Vergehens des Angeklagten als besonders schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes erstrebt, ist sie gemäß § 400 Abs. 1 StPO nicht zulässig.

Ruß Krauth zschockelt Kutzer Miebach

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