Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 13.06.1990 – 2 StR 170/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ort I4
BUNDESGERICHTSHOF
1.6.90 BESCHLUSS
Kr in
in der Strafsache
gegen
Astrid Gm „aus DEE, geboren am EB. EB 1967 in SC, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags
wIlIl
-2- 7F
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
l. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. November 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre Revision rügt die Verletzung materiel-
len Rechts.
l. Die Revision der Angeklagten ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
2. Dagegen hat das Urtell im Strafausspruch keinen Bestand.
Das Landgericht hat bei der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens zunächst den Strafrahmen des § 212 StGB nach SS 21 und 23 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB zweimal gemildert und sodann aufgrund der verbliebenen Strafzumessungsumstände einen minder schweren Fall des Totschlags nach § 213 StGB verneint.
Dieses Vorgehen ist rechtsfehlerhaft.
Kommt die Anwendung des Strafrahmens des minder schweren Falles des Totschlags oder eine Strafrahmenverschiebung nach $S 49 Abs. 1 StGB in Betracht, ist zunächst zu prüfen, ob ein
minder schwerer Fall vorliegt.
Die Entscheidung darüber erfordert eine Gesamtbetrachtung aller für die Strafzumessung wesentlichen Umstände (BGHSt 35, 148, 149) unter Einschluß der vertypten Milderungsgründe (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung, unvollständige 5). Diese bleiben, um die Möglichkeit einer weiteren Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB offen zu lassen, nur insoweit außer Betracht, als bereits die übrigen Milderungsgründe für sich allein die Annahme eines minder schweren Falles begründen.
Obwohl die Strafkammer im vorliegenden Fall eine maßvolle Strafe verhängt hat, kann der Senat nicht ausschließen, daß sie bei richtigem Vorgehen einen anderen Strafrahmen zugrunde
gelegt und eine andere Strafe verhängt hätte.
Herdegen Niemöller Gollwitzer Detter Schäfer