Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 10.05.1990 – 4 StR 74/90

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. Hans B EB aus PER. dort geboren am nn)

1960, zur Zeit untergebracht,

2. Michael B EEE aus PB. dort geboren am GEEEEER 1057,

wegen 1. vorsätzlichen Vollrausches

2. gefährlicher Körperverletzung

wIll

Dry BR

- 2 -

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 10. Mai 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf Dr. Blauth Maatz als beisitzende Richter,

Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Z@D-.@> aus PeEEEEEB

für den Angeklagten Hans BE,

Rechtsanwalt CB aus 2) für den Angeklagten Michael 3 |

als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 5. Oktober 1989 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte Hans

Blinn freigesprochen worden ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

3. Die Kosten der Revision einschließlich der den beiden Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Hans BB wegen vorsätzlichen Vollrauschs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; im übrigen hat es ihn freigesprochen. Den Angeklagten Michael BB hat es wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision, die sie hinsichtlich des Angeklagten Hans BB in zulässiger Weise auf die Fälle II Nr. 1 bis 3 der Urteilsgründe beschränkt hat, die Verletzung materiellen Rechts;

sie beanstandet ferner den Teilfreispruch des Angeklagten Hans BGB. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nur bezüglich des Angeklagten Michael Blinn und hinsichtlich des Teilfreispruchs des Angeklagten Hans DB vertreten wird, führt lediglich zum Wegfall des Freispruchs; im

übrigen hat es keinen Erfolg.

I. Die Revision hinsichtlich des Angeklagten Hans

Blinn.

l. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Strafkammer habe in den Fällen II Nr. 1 bis 3 der Urteilsgründe zu Unrecht das Vorliegen eines Vollrauschs (Ss 323 a StGB) angenommen, setzt sie sich mit den das Revisionsgericht bindenden, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts in Widerspruch. Danach hatte der aufgrund einer mittelgradigen Persönlichkeitsstörung, die als schwere seelische Abartigkeit einzuordnen ist, erheblich vermindert schuldfähige Angeklagte in allen Fällen eine nicht mehr feststellbare Menge Alkohol getrunken (im Fall 1 Bier, im Fall 2 Rotwein, im Fall 3 war die Art des Alkohols nicht feststellbar, dieser jedoch deutlich zu riechen). Aus dem allgemeinen Trinkverhalten des Angeklagten (UA 29) hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei geschlossen, daß er in allen Fällen eine ähnlich hohe Blutalkoholkonzentration wie im Fall 4 - nämlich über 2 %0 - gehabt habe. Daraus ist zu entnehmen, daß die Strafkammer in allen Fällen vom Vorliegen eines Rausches überzeugt war. Dieser hat nach ihren Feststellungen nicht ausschließbar zum Verlust der Steuerungsfähigkeit geführt.

Es läßt demnach einen Rechtsfehler nicht erkennen, wenn die Strafkammer davon ausgegangen ist, daß sich der Angeklagte im aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung bestehenden Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit durch die Aufnahme von Alkohol bedingt vorsätzlich in einen Rauschzustand versetzt hat, der dann möglicherweise zu seiner völligen Schuldunfähigkeit geführt hat.

2. Auch die Beanstandung der Beschwerdeführerin, das Landgericht habe im Fall 1 zu Unrecht einen natürlichen Tötungsvorsatz verneint, geht fehl. Allein aus dem äußeren Tatverhalten mußte nicht auf einen Tötungswillen oder auf die billigende Inkaufnahme des Tötungserfolges geschlossen werden (vgl. BGHR StGB S 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 12; BGH NStZ 1983, 407; JZ 1990, 297). Daß das Landgericht sich wegen der in der Person des Angeklagten liegenden Besonderheiten (vgl. UA 31) von dem Vorliegen eines natürlichen Tötungsvorsatzes nicht überzeugen konnte, läßt

einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Im übrigen weist der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, daß auch die Annahme eines Totschlags als Rauschtat an der Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrauschs nichts ändern würde und auszuschließen ist, daß das Landgericht bei Bejahung eines Tötungsvorsatzes eine höhere Strafe verhängt hätte, da die nach SS 323 a, 21, 49 Abs. 1 StGB ausgesprochene Strafe ohnehin nur drei Monate unter der

Höchststrafe liegt.

3. Der (Teil-)Freispruch kann hingegen keinen Bestand haben: Das Landgericht ist der Ansicht, die von ihm festgestellte vom Angeklagten gegenüber Karl-Heinz N begangene versuchte Nötigung sei von der Anklage nicht erfaßt worden. Wäre dies zutreffend, so hätte es aber auch keines Freispruchs bedurft, da ein solcher nur in Betracht kommt, wenn der Angeklagte einer ihm in der Anklage vorgeworfenen Tat für nicht überführt (bzw. die Tat nicht für strafbar) erachtet worden ist. Hält das Gericht den Angeklagten hingegen einer Tat für überführt, ist diese aber nicht angeklagt, kann gemäß § 155 Abs. 1 StPO bezüglich dieser Tat keine Ent-

scheidung ergehen.

Tatsächlich war die versuchte Nötigung jedoch von der Anklage mitumfaßt: In der (zugelassenen) Anklage war die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen, daß der Angeklagte das Tatopfer unter Bedrohung mit einem Messer beraubt habe. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte dem Opfer jedoch zunächst ohne Gewaltanwendung Geld weggenommen und es sodann mit dem Messer bedroht. Damit blieb die Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO, d.h. der einheitliche geschichtliche Vorgang als solcher, jedoch unverändert (vgl. BGHSt 29, 341, 342; 32, 215, 216; 35, 60, 64); an einer Umgestaltung der Strafklage war das Gericht aber gemäß S 264 Abs. 2 StPO nicht gehindert (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. S 264 Rdn. 8 ff). Der Freispruch muß daher

entfallen.

ms

Die Aufhebung des Freispruchs hat keine weiteren Folgen. Da der Angeklagte im Fall 2 (wie in allen anderen Fällen) wegen Vollrauschs verurteilt worden ist, werden von dieser Verurteilung alle in demselben rauschbedingten Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen rechtswidrigen Taten erfaßt (BGHSt 13, 223, 225). Der Senat schließt aus, daß das Landgericht unter Berücksichtigung der weiter verwirklichten Rauschtat auf eine höhere Freiheitsstrafe erkannt hätte, da es gerade die wegen des vorsätzlichen Vollrausches verhängte Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten für unerläßlich hielt (UA 36).

II. Die Revision hinsichtlich des Angeklagten Michael

u

1. Die Verurteilung des Angeklagten nur wegen gefährlicher Körperverletzung ist entgegen der Ansicht der Beschwer-

deführerin rechtlich bedenkenfrei:

a) Nach den Feststellungen (UA 14) trat und schlug Michael Blinn nach Aufforderung durch seinen Bruder auf das auf dem Boden liegende Opfer ein. Dafür, daß er dabei den Tod des Opfers billigend in Kauf genommen haben könnte, fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Dagegen spricht im übrigen, daß er "es plötzlich mit der Angst zu tun bekommen und

fluchtartig die Wohnung verlassen" hat (UA 17).

b) Daß sein Bruder das Opfer, nachdem Michael BEBEB QAie

Wohnung verlassen hatte, tottreten würde, lag nicht im ge-

meinsamen Tatplan. Eine Mittäterschaft an einem Tötungsdelikt seines Bruders muß schon deswegen ausscheiden, ganz abgesehen davon, daß das Landgericht ein solches bei Hans BED nicht festgestellt hat.

c) Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung scheidet mangels Kausalität der Handlung dieses Angeklagten für den

Tötungserfolg aus.

d) Auch eine Verurteilung wegen Totschlags oder fahrlässiger Tötung durch Unterlassen, wie vom Generalbundesanwalt erwogen, kommt nicht in Betracht. Dies würde nämlich voraussetzen, daß der Angeklagte Michael BB die Karl Kap Arohende Gefahr erkannt hat oder hätte erkennen können und gleichwohl von der Ergreifung lebensrettender Maßnahmen abgesehen hätte. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor: Sogar nachdem Hans BEE seinem Bruder gefolgt war, gingen beide offenbar immer noch nicht davon aus, daß das Opfer in Lebensgefahr sei; denn Hans BEE sagte zu Michael BB, "er habe dem KB noch ordentlich ein paar gegeben, er habe ihn nochmal richtig zusammengetreten" (UA 17). Demnach hatten die Angeklagten weder die zuerst erfolgten Mißhandlungen noch die allein von dem Angeklagten Hans Bun vorgenommenen Tritte für lebensgefährdend erachtet; eine solche Möglichkeit kam ihnen ersichtlich gar nicht in den Sinn. Dies ist nicht nur hinsichtlich des Angeklagten Hans BEEEB wegen dessen Persönlichkeitsstörung erklärlich, sondern auch bei dem Angeklagten Michael BP, da auch bei diesem ein "leicht- bis mittelgradiger Schwachsinnszustand"

#

vorliegt, "der noch angereichert wird durch Persönlichkeitsauffälligkeiten, die den intellektuellen Defiziten komplementär angesiedelt sind" (UA 38/39). Weitere Feststellungen, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, erscheinen in Anbetracht dessen, daß beide Angeklagte nunmehr Angaben zur Sache verweigern (UA 16), nicht möglich.

e) Der von der Beschwerdeführerin vermißten Erörterung des S 224 StGB bedurfte es nicht, weil nicht festgestellt ist, daß das Tatopfer durch die Mißhandlungen noch vor seinem Tod eine der dort bezeichneten schweren Verletzungen erlitten hatte und es im übrigen die Tat nicht überlebt hat. § 227 StGB scheidet aus, weil der Tod des Opfers nicht aufgrund des gemeinsamen Angriffs der Angeklagten, sondern durch die allein vom Angeklagten Hans BB geführten Tritte nach dem Weggang des Angeklagten Michael BEE verursacht

worden ist.

2. Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten Michael Blinn nach § 63 StGB ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist aufgrund einer Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Tat zu dem Ergebnis gekommen, daß nicht die Erwartung bestehe, der erst 22 Jahre alte Angeklagte werde weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Es hat dabei insbesondere berücksichtigt, daß die vorliegende Tat auf den Einfluß des Mitangeklagten zurückzuführen war. Es hat auch nicht übersehen, daß der Angeklagte

- 10 -

nach dieser Tat erneut straffällig geworden ist. Die dem Landgericht als Tatrichter bei der Anwendung des § 63 StGB vorbehaltene Wertung des diese Frage betreffenden Ergebnisses der Beweisaufnahme läßt demnach einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Beschwerdeführerin versucht vielmehr nur, die Wertung des Gerichts durch eine andere, eigene Bewertung zu ersetzen. Das kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 StR 658/89).

III. Die Nachprüfung des Urteils hat auch im übrigen weder zu Gunsten noch zu Lasten der Angeklagten (S 301 StPO) einen Rechtsfehler ergeben. Sie war daher mit Ausnahme der Aufhebung des Freispruchs des Angeklagten Hans Blinn mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO (nur unerheblicher Teilerfolg) zu verwerfen.

Jähnke Meyer-Goßner Steindorf Blauth Maatz