Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 07.06.1991 – 2 StR 175/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 175/91 BESCHLUSS 767
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in der Strafsache
gegen
1. Dieter S t ED Au: Ve dort geboren am EEE 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Bernhard Otto S ED aus v0, geboren am ED 1961 ir vEEEEEEED- SCHNEE,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 1991 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 13. Dezember
1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere
Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre Revisionen
haben mit der Sachrüge Erfolg.
Die Feststellungen des Landgerichts, die Angeklagten hätten beschlossen, Frau S. zu töten, um die Suche nach Geld fortsetzen zu können und nach der Tat unerkannt zu bleiben, sowie StB habe Frau S. dadurch getötet, daß er sie mindestens drei Minuten lang am Hals würgte oder ihr ein Kissen auf Mund und Nase drückte, sind teilweise nicht hinreichend mit Tatsachen belegt, teilweise stützen sie sich auf eine
fehlerhafte Beweiswürdigung.
Daß die Angeklagten vor oder während der Tat verabredeten, Frau S. notfalls zu töten, ergeben die Einzelfest-
stellungen zur Planung und Durchführung der Tat unter Berück-
sichtigung der Beweiswürdigung nicht.
Die Angeklagten haben bestritten, Frau S. vorsätzlich getötet zu haben. Die Feststellung, daß der Angeklagte SCHE Frau S. in Anwesenheit des Mitangeklagten Sms tötete, stützt das Landgericht ausschließlich auf Angaben, die der Mitangeklagte SW bei der Polizei gemacht hat. Die Aussage eines Zeugen K., SCHE habe ihm während der Untersuchungshaft erzählt, er selbst habe der Frau ein Kissen auf den Kopf gepreßt, es sei ihm gleichgültig gewesen, ob sie sterbe, er sei wie von Sinnen gewesen, weil die Frau zu schreien versucht habe, hält das Landgericht von "zweifelhaftem Wert". Der Zeuge könne von St beeinflußt sein, abgesehen davon behaupte Stil selbst nicht, das Suummmmmmump Frau S. getötet habe.
Die Mittäterschaft des Angeklagten SW begründet das Landgericht mit dessen - bei der Polizei eingestandenen - Anwesenheit bei der Tat des Angeklagten St sowie damit, daR SC sich zu keinem Zeitpunkt von dem Vorgehen Stumm distanziert, sondern sogar einen Teil der Beute erhalten habe.
Diese Beweiswürdigung und Wertung hält rechtlicher Über-
prüfung nicht stand.
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß ein für den Angeklagten ungünstiger Sachverhalt nicht festgestellt werden darf, wenn Umstände vorliegen oder auch nur als nicht widerlegbar zugunsten des Angeklagten angenommen werden müssen, die bei objektiver Betrachtung zu vernünftigen Zweifeln an der Zuverlässigkeit der den Angeklagten belastenden
Beweismittel führen. Vernünftige Zweifel können besonders
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dann auftreten, wenn ein Angeklagter allein oder überwiegend durch Angaben eines Mitangeklagten belastet wird, zumal wenn es - wie hier - naheliegt, daß der Mitangeklagte sich durch die den anderen belastende Aussage selbst entlasten will (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 3. Mai 1991 - 3 StR 112/91; Urt. v. 13. September 1988 - 1 StR 435/88; 2 StR 324/90 = BGHR StPO S$S 261 Mitangeklagte 1; 2 StR 99/90 = StV 1990, 533;
1 StR 573/88 = BGHR StPO S 261 Zeuge 5). Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Mitangeklagten SEE können hier insbesondere auch durch die Aussage des Zeugen K. begründet werden. Das Landgericht hält diese Angaben lediglich für "zweifelhaft" und meint, sie "können" vom Angeklagten St peeinflußt sein. Hatte das Landgericht lediglich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, dann blieben sie unwiderlegt und wären zugunsten des Mitangeklagten St zu verwerten gewesen. Vor allem ist aber der Umstand, daß der Angeklagte StB den Mitangeklagten SC selbst nicht der Tat bezichtigt hat, kein Indiz dafür, daß der Zeuge K.
- gar von StB beeinflußt - die Unwahrheit gesagt hat.
Bleibt offen, welcher der beiden Angeklagten die Tat ausgeführt hat, dann ist in Anwendung des Zweifelsatzes davon auszugehen, daß es der jeweils andere war. Auch in diesem Falle ist mittäterschaftliches Handeln nicht ausgeschlossen. Die Annahme von Mittäterschaft beim Mord läßt sich jedoch nicht mit der bloßen Anwesenheit eines am Diebstahl oder Raub Beteiligten und der Feststellung begründen, die Tat habe seinem Willen entsprochen. Mittäter kann nur sein, wer einen für die Tatbestandsverwirklichung (hier des Tötungsdelikts) ursächlichen Beitrag geleistet hat (vgl. BGHR StGB S$S 25 II Tatbeitrag 2, 3).
Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Der neu entscheidende Tatrichter wird für die Beurteilung der Schuldfähigkeit der Angeklagten darauf hingewiesen, daß eine zugunsten der Angeklagten festgestellte Blutalkoholkonzentration ein wesentliches Indiz ist und nicht als "theoretischer Maximalwert" abgetan werden darf, der über die tatsächliche Alkoholbeeinflussung wenig aussage.
Bei einer Tatzeit-BAK von 2,9 %0o haben Anzeichen, die auf ein intaktes Leistungsverhalten hinweisen, bei der Beurteilung des Hemmungsvermögens wenig Gewicht (vgl. BGHR StGB s 21 Blutalkoholkonzentration 4, 6, 11, 13, 15, 16, 17, 21).
VRiBGH Herdegen befindet sich im Urlaub und kann deshalb seine Unterschrift nicht beifügen.
Maier Maier Theune
Niemöller Gollwitzer